Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer sog. Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 2 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente, wonach ein Anspruch eines Hinterbliebenen auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nur dann besteht, wenn die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden ist, ist wirksam. Es liegt insbesondere keine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksame Regelung wegen unmittelbarer Diskriminierung wegen Alters vor.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.11.2014; Aktenzeichen 19 Ca 4518/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen 3 AZR 86/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. November 2014 - 19 Ca 4518/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal erstmals eine sog. Spätehenklausel eingeführt wurde bzw. über deren Wirksamkeit.

Der am xx. xx 19xx geborene und am 12. Dezember 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin war als Flugkapitän für die beklagte Airline tätig. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er ab dem 01. August 1997 Betriebsrente in Höhe von zuletzt € 2.552,63 brutto; 1998 heiratete er die am xx. xx 19xx geborene Klägerin.

Der Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin richtete sich seit 1995 nach tariflichen Regelungen, die gemäß Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Mai 1994 dem Satzungsrecht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachgebildet war; die Beklagte war bekanntlich bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der VBL. Ziff. 1 des Ergänzungstarifvertrages lautet:

"DLH / LSG / CFG sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter / -innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

...

Die Sätze 1 bis 3 finden auch für Hinterbliebene der dort Berechtigten bei der DLH / LSG / CFG, die nach dem 31.12.1994 versterben, entsprechende Anwendung.

2. Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des DLH / LSG / CFG-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, dass DLH / LSG / CFG an Stelle der VBL deren Verpflichtung nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

..."

§ 2 des Versorgungstarifvertrages Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 schrieb vor:

"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so zu versichern (Pflichtversicherung), dass der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen der Gesamtversorgung erwerben kann, soweit die Satzung der VBL es zulässt..."

Für Arbeitnehmer, die ab dem 01. Januar 1995 eingestellt wurden, galt eine neue tarifvertragliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente und zwar sowohl für Arbeitnehmer des Cockpits als auch für Arbeitnehmer Kabine als auch für das Bodenpersonal.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.November 2001 auf eine grundlegende Reform der VBL-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im Lufthansakonzern seit 01. Januar 1995 bestehende Zusage auf eine VBL-gleiche Zusatzversorgung abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Dies geschah entsprechend der Verhandlungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien vom 16. Mai 2000 durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansarente vom 04. Dezember 2004 (im Folgenden: Tarifvertrag Vereinheitlichung) und durch den Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente) ebenfalls vom 04. Dezember 2004. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten die Gültigkeit dieser Tarifverträge ab dem 01. Januar 2002.

Der Tarifvertrag Vereinheitlichung lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

...

Das bisherige VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansakonzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in das im Lufthansakonzern seit 01.01.1995 geltende System der neuen betrieblichen Altersversorgung, künftig Lufthansa-Betriebsrente, überführt.

Teil I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt...

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