keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung. Vollmachtsurkunde. Bekanntgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Vollmachtsbekanntgabe (§ 174 Satz 2 BGB) am Schwarzen Brett (Anschluss an BAG Urteil vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02; LAG Köln Urteil vom 03.05.2002 – 4 Sa 1285/01, NZA-RR 2003, 194).

 

Normenkette

BGB §§ 174, 174 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 418/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Februar 2001 – 5 Ca 418/00 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 1. August 2000 zum 30. September 2000 nicht aufgelöst worden ist.

Die Anschlussberufung des Beklagten mit dem Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung und um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit Sitz in A. In B betreibt der Beklagte als Sektion B ein Jugendgemeinschaftswerk mit verschiedenen Bereichen und etwa 45 fest angestellten Mitarbeitern und 30 bis 35 Honorarkräften; das zentrale Büro des Beklagten in B befindet sich in der -straße. Einrichtungsleiter der Sektion B war im Jahre 2000 der Sozialarbeiter C, der für die organisatorischen Abläufe zuständig war und für seinen Bereich das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausübte, jedoch nicht kündigungsberechtigt war. Die Sektion B ist der Region … zugeordnet, und insoweit waren ab dem 01. Mai 2000 kündigungsberechtigt die Herren D und E (vgl. dazu die Kopie des entsprechenden Aushangs vom 09. Mai 2000 = Bl. 56 d.A.). Die zuständige Leiterin des Sachgebiets Personal war Frau F, während Herr G als Geschäftsführer unmittelbarer Vorgesetzter des Herrn C war – beide waren nicht kündigungsberechtigt. Für den Bereich …, zu dem B zählt, ist ein Betriebsrat gebildet.

Der 1962 geborene ledige Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist beim Beklagten seit dem 1997 in B als Sozialberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden beschäftigt. Er verdiente zuletzt DM 3.677,18 brutto pro Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haus-Manteltarifvertrag Anwendung. Dieser sieht in § 7 Abs. 2 vor, dass Mitarbeiter von dienstlichen Vorgängen zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen dürfen.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 01. August 2000 (Kopie Bl. 6 d.A., worauf für den Wortlaut Bezug genommen wird), das dem Kläger am selben Tage zuging, außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger Strafanzeige gegen Herrn C erstattet und der Anzeige Unterlagen des Beklagten beigefügt habe, die er sich unberechtigt verschafft habe. Der Betriebsrat war insoweit mit Schreiben vom 27. Juli 2000 (Kopie Bl. 46 f. d.A.) angehört worden und hatte mit Schreiben vom 31. Juli 2000 (Kopie Bl. 50 bis 52 d.A.) Stellung genommen. Mit weiterem Schreiben vom 01. August 2000 (Kopie Bl. 5 d.A.) wurde dem Kläger Hausverbot erteilt. Mit einem dritten Schreiben vom 01. August 2000 (Kopie Bl. 7 d.A.) – unterzeichnet von Herrn E, wobei keine entsprechende Originalvollmacht beilag – kündigte der Beklagte hilfsweise ordentlich zum 30. September 2000. Die Begründung dieser Kündigung stimmt mit der für die außerordentliche Kündigung überein, und die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende entspricht dem Mantel-Haustarifvertrag. Die ordentliche Kündigung ging dem Kläger am 03. August 2000 zu. Zuvor war der Betriebsrat … dazu mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Kopie Bl. 48 f. d.A.) angehört worden und hatte mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2000 (Kopie Bl. 50 bis 52 d.A.) reagiert.

Der Kläger hatte unter dem 21. März 2000 durch seine Prozessbevollmächtigten (zunächst ohne Angabe des Namens des Klägers) Strafanzeige gegen Herrn C bei der Staatsanwaltschaft B erstattet, die dort unter dem Aktenzeichen xx geführt wurde (vgl. zum näheren Inhalt der Anzeige Seite 3 unten des Urteils des Arbeitsgerichts = Bl. 122 d.A.). Vorausgegangen waren Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Herrn C, u.a. im Zusammenhang mit Arbeitszeitabrechnungen. Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn C wegen Untreue ist zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz gegen Herrn C wurde gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt und lediglich als Ordnungswidrigkeitsverfahren weitergeführt (Arbeitsamt B, Az.: xxx).

Mit Schreiben vom 08. August 2000 (Kopie Blatt 8 d.A.) wiesen die Prozessbevollmäc...

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