Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Entgeltumwandlung und gezillmerter Versicherungstarif. Zillmerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zillmerung von Versicherungstarifen bei Entgeltumwandlung verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 17 Ca 9639/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 2010 – 17 Ca 9639/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus der Zillmerung eines Versicherungsvertrages. Der am 01. Juni 1972 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2008 als Leiter der Personalabteilung angestellt.

In einem Nachtrag vom 24.10.2003 zum Anstellungsvertrag hatten die Parteien vereinbart:

„1. Es wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass von den künftigen Ansprüchen von Herrn A auf eine Sonderzahlung… erstmals zum 01.12.2003 jährlich ein Betrag in Höhe von 1.300,– EUR in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt wird (Entgeltumwandlung).

2. Die Firma wird der B (im folgenden Unterstützungskasse genannt) als Trägerunternehmen beitreten und die Unterstützungskasse mit der Durchführung der Versorgung im Sinne dieser Vereinbarung beauftragen. Die Unterstützungskasse stellt Herrn A Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des beigefügten Leistungsplans in Aussicht. Der Inhalt des Leistungsplans ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

4. Zur Rückdeckung der Versorgungszusage schließt die Unterstützungskasse bei der C eine Rückdeckungsversicherung ab. Herr A ist mit dem Abschluss dieser Versicherung einverstanden und bestätigt dies ausdrücklich durch seine Unterschrift. Zur Absicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage wird die Unterstützungskasse diese Rückdeckungsversicherung an Herrn A verpfänden.”

Hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen bestimmt der Leistungsplan (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.2010 – Bl. 84 ff. d. A.) in Ziffer 2. u. a.:

„Die Höhe sämtlicher Versorgungsleistungen wird durch den Versorgungsbetrag und das Alter der versorgungsberechtigten Person bei Inkrafttreten dieses Leistungsplans bestimmt. Die Höhe aller Versorgungsleistungen leitet sich aus der Höhe der Leistungen ab, die aufgrund des Versorgungsbetrages und des Alters der versorgungsberechtigten Person bei Inkrafttreten dieses Leistungsplans durch eine Rückdeckungsversicherung mit der nachfolgend genannten Zahlungsweise finanziert werden können.

Als Versorgungsbetrag werden während der Betriebszugehörigkeitsdauer der versorgungsberechtigten Person, erstmals zum Datum des Inkrafttretens dieses Leistungsplans, jährlich 1.300,– EUR aufgewendet.

Aus diesem Versorgungsbetrag werden die Altersrente, die vorzeitige Altersrente sowie die Hinterbliebenenleistung finanziert.

2.1 Altersrente

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des jeweiligen Versorgungsbetrages im Rahmen der Rückdeckungsversicherung (vgl. Ziffer 6).

5. Unverfallbarkeit

Scheidet die versorgungsberechtigte Person vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Trägerunternehmen aus, wird eine Anwartschaft auf anteilige Versorgungsleistungen aufrechterhalten.

Die Höhe der anteiligen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Deckungsmitteln der Rückdeckungsversicherung, die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unter der Voraussetzung einer planmäßigen Beitragszahlung aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen erreicht sind.

Falls die versorgungsberechtigte Person vorzeitig ausscheidet, erhält sie eine schriftliche Auskunft, in welcher Höhe eine unverfallbare Anwartschaft für sie besteht.

Bei Ausscheiden der versorgungsberechtigten Person aus den Diensten des Trägerunternehmens wird – vorbehaltlich der Regelungen des § 3 BetrAVG – erst bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Leistung gewährt.

6. Rückdeckungsversicherung

Die Unterstützungskasse wird bei der C, Düsseldorf, für die versorgungsberechtigte Person eine Rückdeckungsversicherung abschließen, um die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherzustellen.”

Unter der Versicherungsscheinnummer R9388608.9 – 00619 ausgefertigt am 19. November 2003 schloss die D als Versicherungsnehmer mit der C einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und dem Kläger als versicherte Person. Der jährliche Beitrag sollte danach 1.300,– EUR betragen, der Beginn der Versicherung der 01.12.2003 und der Beginn der Zahlung der lebenslänglichen Altersrente der 01.12.2037. Empfangsberechtigter für die Leistung aus der Versicherung sollte der Versicherungsnehmer sein. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf die Anlage A3 (Bl. 11 d. A.) der Klageschrift verwiesen. In der Anlage zum Versicherungsschein heißt es u. a.:

㤠17 Was bedeute...

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