keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Erdwärmegewinnung. Urproduktion

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewinnung von Erdwärme im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist keine Urproduktion.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau 1; BBergG 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1417/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03.07.2007 – 2 Ca 2776/07 abgeändert und die Beklagte verurteilt,

  1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wieviele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli bis September 2006 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in d. jeweils genannten Monat(en) angefallen sind,

    1.2 wieviele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den Monaten Juli bis September 2006 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in d. genannten Monat(en) angefallen sind,

  2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.1

    23.310,00 EUR

    zu Nr. 1.2

    465,00 EUR

    Gesamtbetrag:

    23.775,00 EUR.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.

Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Auskunft und bedingte Entschädigungszahlung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten für den Zeitraum Juli bis September 2006 in Anspruch.

Die Beklagte betreibt einen Betrieb, in welchem geothermische Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme durchgeführt werden. Bei diesem Verfahren wird durch Sonden, die mittels Bohrungen ins Erdreich eingebracht werden, Erdwärme als Energiequelle erschlossen und zu Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungszwecken sowie zur Warmwasserbereitung nutzbar gemacht. Die Beklagte plant und führt die Erdbohrungen selbst durch und verlegt die Sonden nebst den erforderlichen Anschlussarbeiten und der abschließenden Verpressung der Bohrungen. Arbeitszeitlich entfielen bis zum Anschluss an das Heizsystem, welcher nicht von der Beklagten ausgeführt wird, 10 % der Tätigkeiten auf die Baustelleneinrichtung, 25 % auf Bohrarbeiten, 10 % auf das Vorbereiten und Verbinden der Sondenrohre zum Einbau, 20 % auf den Einbau der Sondenrohre mit Verpressarbeiten und Druckprüfungen, 5 % auf Anschlussarbeiten im horizontalen Bereich – Verlängern der Sondenrohre im bauseitig oder vom Subunternehmer hergestellten Rohrgraben mit Druckprüfung – und 30 % auf die Montage der Verteileranlage und Anschlussarbeiten an die jeweilige Wärmepumpe mit Befüllung der Sondenrohre zum Transport der Umweltwärme (Kältemittel) und Durchführung der Druckprüfungen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Bohrgeräte bedarf der Genehmigung der Bergbehörde. Die ordnungsgemäße Erhaltung des Bohrgeräts ist der Behörde gegenüber turnusgemäß durch einen Sachverständigen mitzuteilen (vgl. die Prüfberichte Anlage B1 – B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2007, Bl. 17 – Bl. 21 d. A. in 10 Sa 1304/07). Die Bohrungen erreichen eine Tiefe zwischen 80 m und mindestens 100 m, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob auch Bohrungen bis zur Tiefe von 160 m anfallen. Die Erdsonde selbst ist ein Kunststoffschlauch, welcher ein Glykol-Wasser-Gemisch enthält.

Am 23. Februar 2000 fand vor Gründung der Beklagten ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, desen Inhalt streitig ist. Auf die Anfrage einer Fa. B. vom 10. April 2000 (vgl. B. 76 – 79 d.A. in 10 Sa 1305/07) teilte die C. mit Schreiben vom 20. April 2000 mit, dass diese Firma nach den derzeitigen Angaben nicht verpflichtet sei, Urlaubskassenbeiträge zu zahlen (vgl. Bl. 75 d.A. in 10 Sa 1305/07). Mit Schreiben vom 12. August 2003 teilte die Firma D. der Klägerin mit, dass sie Erdsondenbohrungen für Wärmepumpenanlagen plane und ausführe, ohne dazu eigene gewerbliche Arbeitnehmer zu beschäftigen (vgl...

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