Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Bezüge aus Renten der Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter „Bezüge aus Renten der Rentenversicherung”, die nach den Richtlinien des Arbeitgebers die Altersversorgungsleistungen im Ergebnis mindern, ist die Bruttorente zu verstehen, die der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dies gilt auch wenn die Altersrente wegen einer Unfallrente gemindert ist.

 

Normenkette

SGB VI § 93

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen 10 Ca 4680/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 3 AZR 425/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. November 2000 Az.: 10 Ca 4680/00 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe gesetzliche Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen ist.

Der am 08. Juli 1939 geborene schwerbehinderte Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 31. Juli 1999 wegen Erreichens der Altersgrenze bei der Beklagten aus und trat in den Ruhestand. Seit dem 01.08. erhält er gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte. Zuvor schon hatte er eine Unfallrente erhalten, die 1998 monatlich 351.85 DM und 1999 354,– DM monatlich betrug.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung nach den „Richtlinien für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Betriebsangehörigen der GAGFAH M gemäß Ziffer VII. 23. der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1996” (im folgenden: Richtlinien). Hinsichtlich der Höhe der Leistungen bestimmen die Richtlinien in II 2 Satz 4:

„die Bezüge aus Renten der Rentenversicherung (ohne Kinderzuschuss und Höherversicherungsrente) und aus Leistungen der GAGFAH betragen zum Zeitpunkt deren Festsetzung höchstens:

a) nach 10jähriger Dienstzeit 40 % des letzten Monatsgehaltes

… Die Höchstbeträge der Bezüge steigen vom 11. bis 20. Dienstjahr um je 1 ½ % vom 21. bis 40. Dienstjahr um je 1 %.”

Der Kläger hatte bei einem Bruttojahresgesamtgehalt von August 1998 bis Juli 1999 von 59.935,– DM ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.994,58 DM. Bei einem Prozentsatz von 53,88 und einer Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren und 3 Monaten ergibt sich daraus ein Höchstbetrag gemäß II 2 Satz 4 der Richtlinien von 2.691,08 DM. Streitig ist zwischen den Parteien mit welcher Höhe die gesetzliche Rente des Klägers darauf anzurechnen ist. Gemäß Rentenbescheid der BfA für Angestellte vom 01.07.1999 (Bl. 11 bis 13 d. A.) werden dem Kläger monatlich ab 01.08.1999 1.716,31 DM gezahlt. Unter „Höhe der laufenden Zahlung” ist angegeben: „monatliche Rente ab 01.08.1999 1.860,49 DM”. Nach Abzug des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung verbleibt davon der monatlicher Zahlbetrag von 1.716,31 DM.

Unter „Berechnung der Monatsrente” ist nach den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert eine Rente von 2.070.24 DM angegeben. Es heißt dort:

- „Für die Zeit ab 01.08.1999

- beträgt die monatliche Rente 2.070,24 DM

Die Rente vermindert sich wegen des Zusammentreffens mehrere Ansprüche

- Anlage 7 – auf 1.860.49 DM.”

Bei dieser Verminderung handelt es sich um die Berücksichtigung der Unfallrente des Klägers gemäß § 93 SGB VI, wonach bei Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Die Beklagte hat ihre Leistungen berechnet unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente in Höhe von 2.070,24 DM, d. h. vor Minderung wegen der Unfallrente und zahlt dem Kläger eine monatliche Rente von 621,– DM.

Die Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei die tatsächliche monatliche Rente, nämlich die auf 1.860,49 DM gekürzte Rente zugrundezulegen. Er hat die Differenz zwischen der von ihm mit 831,– DM berechneten Leistung und den Zahlungen der Beklagten für die Zeit vom 01. November 1999 bis Oktober 2000 geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.193,95 DM netto sowie 1.260.– DM brutto nebst 8.42 % Zinsen aus diesen beiden Beträgen vom 19. Juli 2000 bis 31. August 2000, sowie nebst 9.26 % Zinsen daraus seit dem 01. September 2000, sowie 840.– DM brutto nebst 9,26 % Zinsen seit dem 29. November 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, für die Berechnung der Rente sei die gesetzliche Altersrente zugrundezulegen ohne Berücksichtigung der Minderung gemäß § 93 SGB VI wegen Bezugs von Unfallrente.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben mit Urteil vom 29. November 2000, auf das insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung und der Zahlungen verwiesen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf...

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