Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3168/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZR 255/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt a.M. vom 05.11.1998 – 3 Ca 3168/98 – teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin ab dem 12.08.1997 in Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) befindet und berechtigt ist, diesen bis zum 15.06.2000 unter Bestehen des Sonderkündigungsschutzes des § 18 BErzGG zu nehmen und tatsächlich anzutreten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird sowohl für die Klägerin wie auch für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – im Rahmen von Feststellungsanträgen und eines Zahlungsantrages – auch zweitinstanzlich darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) anzuwenden sind. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Fluggesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in C. … im US-Bundesstaat …. Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist seit 1991 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt; zunächst war sie in London an der dortigen „Base” der Beklagten stationiert; seit 1979 ist sie an der (1996 eröffneten) Base der Beklagten in F./Flughafen stationiert. Bereits 1991 unterhielt die Beklagte eine Außenstelle im Stadtgebiet von Frankfurt in der G. Straße. Für das Arbeitsverhältnis ist – gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag „Terms and Conditions of Employment as a United Airlines London Heathrow Based Flight Attendant”, unterzeichnet am 24./28. Juni 1991 in C. (im Folgenden nur noch: Vertrag von 1991) – die Geltung des zwischen der Beklagten und der Association of Flight Attendants (AFA) getroffenen Agreements (im Folgenden nur noch: AFA-Vereinbarung) vorgesehen.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes im übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Nachzutragen ist: Die Klägerin hatte auch während ihrer Stationierung in London ihren Wohnsitz in Deutschland. Nach der Geburt ihres Kindes (am 16. Juni 1997) war die Klägerin, deren Antrag auf Gewährung von Erziehungsurlaub ab 12. August 1997 die Beklagte abgelehnt hatte, bis November 1998 arbeitsunfähig. Nach Untersuchung durch den Betriebsarzt der Beklagten in W. D.C., der bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellte, nahm die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten ab Mitte November 1998 ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin für die Beklagte wieder auf.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Klägerin sich ab dem 12. August 1997 in Erziehungsurlaub gemäß § 15 BErzGG befinde.
  2. festzustellen, dass sich der „Seniority” Status der Klägerin gemäß Section 23 H des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages (Flight Attendant Agreement) während des Erziehungsurlaubes fortsetzt.
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.319,36 DM netto nebst 4 % Zinsen aus 5.565,86 DM seit dem 01. Mai 1997 sowie aus 12.753,50 DM seit dem 12. August 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 05. November 1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 16. November 1999 verwiesen.

Die Klägerin hält daran fest, ihr Arbeitsverhältnis unterliege deutschem Recht. Eine Rechtswahl sei durch den Vertrag von 1991 und die dort vereinbarte Geltung der AFA-Vereinbarung nicht getroffen worden. Maßgeblich seien deshalb nach Artikel (30) Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts Erfüllungsort und einstellende Niederlassung. Die Lage des Erfüllungsortes sowie der einstellenden Niederlassung – jeweils in F. – ergäben hier die Anwendung deutschen Rechtes. Ihre Einsätze als Flugbegleiterin erfolgten von der Base der Beklagten in F. aus, wo die Vorbereitungsarbeiten beginnen und die Einsätze auch enden. In F. habe sie bei Bedarf auch Bodenservice zu leisten und Bereitschaftsdienst. Arbeitsorganisatorische Fragen und Personalangelegenheiten würden von F. aus mit der Beklagten geklärt. Die für sie, die Klägerin, zuständigen Ansprechpartner, die die personellen und betrieblichen Belange der Beklagten in der Base F. war, seien in F. tätig. Die 3 Supervisoren in Frankfurt seien mit Aufgaben betraut, die die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bis hin zur Kündigung beträfen. Insgesamt werde ihr Arbeitsverhältnis deutlich ...

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