keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugewerbe. Geltungsbereich. Urproduktion. Gewächshäuser

 

Leitsatz (amtlich)

Die Errichtung von Gewächshäusern bzw. die Mitwirkung an ihrer Erstellung ist Teil der Urproduktion und wird vom Geltungsbereich des VTV nicht erfasst.

 

Normenkette

TVG 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 4 Ca 3177/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 10 AZR 358/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2005 – 4 Ca 3177/03 – wird das Versäumnisurteils vom 21. März 2005 aufgehoben, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2005 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes durch Erteilung der Auskunft in der Hauptsache erledigt ist sowie im Wege der Anschlussberufung des Klägers über Beitragsansprüche des Klägers gegen den Beklagten.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger hat den Beklagten erstinstanzlich mit dem Beklagten am 05. Dezember 2003 zugestellter Klageschrift auf Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 in Anspruch genommen und in weiteren ursprünglich sieben getrennten Verfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Arbeitsgericht miteinander verbunden worden sind, den Beklagten auf Auskunft nebst bedingter Entschädigungszahlung für den Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2004 in Anspruch genommen. Mit dem Beklagten am 31. Dezember 2004 zugestelltem Schriftsatz ist der Kläger hinsichtlich des Zeitraums Dezember 1999 bis November 2001 auf die Zahlung von Mindestbeiträgen übergegangen. Am 21. März 2005 ist gegen den Beklagten in dem Verfahren zum Az. 4 Ca 3529/04, in welchem es um Auskunft hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Juli 2004 bis September 2004 nebst bedingter Entschädigung gegangen ist, ein Versäumnisurteil erlassen worden, gegen welches der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Ausweislich der Gewerbeanmeldung des Beklagten vom 17. April 1991 verrichtet er Montagearbeiten an Gewächshäusern (verl. Bl. 50 d.A.). Nach den Feststellungen des Hauptzollamts Emden vom 31. Oktober 2000 übt der Beklagte folgende Tätigkeiten aus: Abbau – Wiederaufbau von Gewächshäusern, Fundamentarbeiten, Umrüstung, Scheibenreparatur, Überkittung, Neuverglasung, Lüftungsschäden, Schattierungsreparatur, Abriss (vgl. Bl. 38 d.A.). Im Stammblatt gab der Beklagte am 16. Mai 2001 als gewerbeamtlich gemeldete Tätigkeiten an: Einbau genormter Baufertigteile (vgl. Bl. 52 d.A.). In der Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe ist der Beklagte unter dem 25. Januar 2001 mit den Gewerben: Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) eingetragen (vgl. Bl. 53 d.A.). In der Anlage zur Prüfniederschrift des Arbeitsamts Leer vom 08. Februar 2002 ist zu den vom Beklagten verrichteten Tätigkeiten Folgendes vermerkt:

„Die Firma A verrichtet folgende baufremde Tätigkeiten an Gewächshäusern:

  • Gewächshäuser montieren (vorgefertigte Alu-Teile für die Dachkonstruktion werden zusammengesteckt. Anschließend werden Glas- bzw. Acrylplatten eingesetzt. Die Untergerüste werden zu 90% von anderen Firmen aufgestellt. Diese schrauben die Stahlstände auf die Fundamente.)
  • Scheibenreparatur (Scheiben aus Glas bzw. Acryl austauschen, kitten)
  • Schattierungsarbeiten (Anhängen von Sonnenschutzrollos)
  • H-Böcke (Tische auf Rollen) zusammenstecken und zusammenschrauben
  • Zahnstangen (bei Lüftungsfenster) montieren
  • Lüftungsschäden beheben (Motoren austauschen, Lagerwellen montieren, Zahnstangen säubern und fetten)
  • Alu-Schiebetüren montieren und reparieren
  • Stegdoppelplatten verlegen
  • Umrüstarbeiten an Gewächshäusern, Austausch von Teilen, Erweiterungen etc.

Alle Teile sind vorgefertigt. Sie werden nur zusammengesteckt bzw. geschraubt.

Das verwendete Material besteht zu 70% aus Aluminium, der Rest aus Kunststoff und Stahl.

Als Arbeitsmittel werden Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Akkuschrauber, Kittmesser verwandt …”

Wegen des gesamten Inhalts dieser Prüfungsniederschrift wird auf Bl. 22 – 26 d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sämtliche Montage- und sonstige Tätigkeiten, die im Betrieb des Beklagten anfallen, an und in Gewächshäusern verrichtet werden.

Der Kläger hat behauptet, in den Kalenderjahren 1998 bis 2004 sei zu mehr als 50% der persönlichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer die Montage von Gewächshä...

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