Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung als Oberarztes nach dem TV-Ärzte/VKA. ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

 

Orientierungssatz

Für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 Buchst c des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) in die Entgeltgruppe III ist nach dem Wortlaut der Tarifnorm Voraussetzung, dass die Übertragung vom Krankenhausträger vorgenommen worden ist. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder eine entsprechende Erklärung eines Vertreters genügt insoweit nicht.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 7 Ca 33/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen 4 AZR 431/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25.04.2008, Az. 7 Ca 33/08 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt ein Stadtkrankenhaus in K. Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) ist am … geboren und seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzt beschäftigt, dies auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19./30. August 1991, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. d. A.). Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und in der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin tätig, die vom Chefarzt Dr. A geleitet wird. Ausweislich seines Dienstvertrages wird er als Oberarzt bezeichnet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der seit dem 01. August 2006 geltende Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Derzeit ist der Kläger in die Entgeltgruppe II Stufe 5 eingruppiert, seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beläuft sich auf ca. EUR 5.600,00. Auf der Internetseite der Beklagten wird der Kläger als Oberarzt und zugleich Facharzt für Anästhesiologie vorgestellt. Ferner wird seine Tätigkeit im Bereich der Notfallmedizin dort ausgewiesen. Auf den Abdruck der Internetseite und der entsprechenden Visitenkarte des Klägers (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) sowie deren aktuelle Fassung (Anlage zur Berufungsbegründung, Anlage K 1) wird Bezug genommen. Als ärztlicher Leiter des Notarztstandorts K ist Herr Dr. B aufgeführt. Der Kläger hat bei der Einführung des Schmerzkonzepts jedenfalls mitgearbeitet. Die Leitung des Bereichs Schmerztherapie hat die Beklagte Herrn Dr. C übertragen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2008 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass sich allein aus der Bezeichnung des Klägers als Oberarzt sowie aus den entsprechenden Internetauftritten der Beklagten eine Höhergruppierung nicht ableiten ließe. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm entsprechend den Voraussetzungen der Tarifvorschrift eine medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden seien. Gleiches gelte auch für die erforderliche Darlegung der Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten. Bei der Tätigkeit des Notarztdienstes handele es sich um eine freiwillige, genehmigte Nebentätigkeit und keinen Dienstauftrag, hier sei der Kläger allenfalls eigenverantwortlich tätig. Gleiches gelte auch für eine mögliche Verantwortung im Bereich des Schmerzkonzepts. Hier fehle dem Kläger bereits die Zusatzbezeichnung Schmerztherapie. Insoweit sei es der Beklagten unbenommen gewesen, einen aus ihrer Sicht qualifizierteren – wenn auch lebensjüngeren – Arzt mit diesen Aufgaben zu betrauen. Gleichfalls könne der Kläger seine Höhergruppierung nicht aus dem Vergleich mit anderen Kollegen ableiten, insbesondere nicht aus der Höhe der für diese Mitarbeiter gezahlten Haftpflichtversicherungsbeiträge oder deren Poolpunkte.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 04.06.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 04.07.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.08.2008 im Einzelnen begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, dass bereits eine konkludente Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung ausreichend sei. Im Bereich der Notfallmedizin nehme er Notarztdienste selbstständig wahr und übernehme die entsprechende medizinische Verantwortung. I...

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