Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Tantiemezahlung. Dividendenausschüttung als vertraglich vereinbarte Zahlungsvoraussetzung. Wegfall des Vorbehalts durch betriebliche Übung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob die mehrmalige Unterlassung eines Hinweises auf die Dividendenzahlung des Mutterkonzerns an die Aktionäre als vertraglich vereinbarte Zahlungsvoraussetzung einer Tantieme nach einer Tantiemezahlung, bei der die Voraussetzung eigentlich nicht vorlag, zu einem Wegfall des Vorbehalts führt (verneint).

2. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine vertraglich in eindeutiger Weise normierte Zahlungsvoraussetzung zunächst jährlich ausdrücklich wiederholt, dann aber mindestens dreimal nicht mehr erwähnt, lässt für die Arbeitnehmer als Empfänger der Leistung noch nicht den Schluss zu, dass ihnen diese nunmehr und künftig auf Dauer auch ohne Vorliegen der entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen gezahlt werden soll. Dagegen spricht zum einen, dass es sich bei den Zahlungsvoraussetzungen um arbeitsvertragliche Regelungen handelt, die das Entstehen einer betrieblichen Übung in aller Regel ausschließen. Bei solchen vertraglichen Regelungen ist es auch nicht erforderlich, die Bedingungen, unter denen die Zahlung erfolgt, jeweils bei jeder einzelnen Zahlung erneut zu erklären.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt der Arbeitgeber mehrfach ohne Hinweis eine vertraglich vereinbarte Tantieme, ohne dass deren vereinbarte Voraussetzungen vorliegen, entsteht keine betriebliche Übung.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen 9 Ca 800/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 10 AZR 670/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. November 2009 – 9 Ca 800/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 eine Tantiemezahlung zusteht.

Die Beklagte bietet als Tochtergesellschaft der A an. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1993 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der B beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 01. Oktober 1992 zu Grunde, in dem die Beklagte u. a. mitteilte:

„Wir zahlen unseren außertariflich besoldeten Mitarbeitern eine Abschlussvergütung, deren Höhe in unserem Ermessen liegt. Sie kommt nur zur Auszahlung, wenn die C ihren Aktionären eine Dividende ausschüttet und Sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit im ungekündigten Dienstverhältnis befinden.

Sollte in einem Jahr – wegen Ausfalls einer Dividende oder wegen Kündigung des Dienstverhältnisses – eine Abschlussvergütung nicht zur Auszahlung kommen, haben Sie unter Berücksichtigung des § 1 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe Anspruch auf eine Sonderzahlung wie ein Tarifangestellter in der höchsten Tarifgruppe und Altersstufe, wobei Mehrarbeit erforderlichenfalls zusätzlich pauschal abgegolten wird.”

Wegen des Wortlauts des Schreibens im Übrigen wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen. Das Jahresfestgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 86.400,00 EUR brutto.

Der Kläger erhielt jährlich schriftliche Mitteilungen über die Zahlung der „Abschlussvergütung”, später „Tantieme” genannt, und deren Höhe (Bl. 11 – 26 d. A.). In den Jahren 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wurde jeweils auf den Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der C der Dividendenauszahlung zustimmen muss, hingewiesen.

Für das Jahr 2003 erhielt der Kläger im Jahre 2004 gemäß Schreiben vom März 2004 (Bl. 22 d. A.) eine Tantieme in Höhe von 12.900,00 EUR, obwohl die C keine Dividende ausschüttete. Die Schreiben der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 enthielten keinen Hinweis auf den Dividendenvorbehalt (Bl. 23 – 26 d. A.).

Mit Schreiben vom 31. März 2009 (Bl. 27 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Tantieme für 2008 „vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, der wirtschaftlichen Situation des C und des Wegfalls der Dividendenzahlung der C” entfalle. Weiterhin teilte die Beklagte mit:

„Lediglich individualvertragliche Zusagen werden erfüllt. Mitarbeitern, die keine individualvertragliche Festzusage haben, soll allerdings eine Ausgleichszahlung zur Abgeltung ihrer individuell erarbeiteten Mehrarbeitsansprüche gezahlt werden.

Für das Geschäftsjahr 2008 erhalten Sie daher

brutto Euro 5.300,00

mit der Gehaltsabrechnung im April ausgezahlt. Hierbei sind geleistete Vorauszahlungen bereits berücksichtigt.”

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er könne auch für das Jahr 2008 eine Tantieme beanspruchen. Die Vereinbarung gemäß Nr. 4 b) des Arbeitsvertrags stehe auf Grund betrieblicher Übung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Dividendenzahlung. Nach den Schreiben der Jahre 2005 bis 2008 habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte diesen Vorbehalt nicht mehr aufrecht erhält. Die Höhe der Tantieme müsse sich am vorausgegangenen Jahr orientieren, für das der Kläger unstreitig 19.500,00 EUR brutto erhielt.

Der Kläger hat b...

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