Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Auskunftsansprüchen einer Arbeitnehmerin betreffend die Höhe von Bonuszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verjährung von Auskunftsansprüchen einer Arbeitnehmerin betreffend die Höhe von Bonuszahlungen an andere Arbeitnehmer verjährt gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

2. Auch wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu den jeweiligen Zeitpunkten streitig und über Kündigungsschutzanträge der Arbeitnehmerin durch die Arbeitsgerichte noch nicht entschieden war, so war es ihr jedenfalls zuzumuten, den jeweiligen Kündigungsschutzantrag hilfsweise mit einem Auskunftsantrag zu verbinden.

 

Orientierungssatz

Einzelfall einer erfolgreichen Berufung gegen ein Teilurteil, durch das die Beklagte zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Bonusansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt worden war.

 

Normenkette

BGB § 204; ZPO §§ 416, § 420 ff.; BGB §§ 611, 241 Abs. 2, § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.05.2015; Aktenzeichen 9 Ca 1/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 - 9 Ca 1/15 - abgeändert und die Klage, soweit ihr durch das Teilurteil stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht gelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich im Rahmen der ersten Stufe einer Stufenklage über einen Auskunftsanspruch der Klägerin wegen von dieser für die Jahre 2001 - 2009 beanspruchter Boni.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 beschäftigt. Ihren letzten Arbeitstag bei der Beklagten hatte sie im Jahr 1997.

Die Parteien haben in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten betreffend verschiedene Kündigungen, Bonusansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche geführt.

Mit Urteil vom 6. Juli 2000 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (2 Sa 144/99) das Arbeitsverhältnis der Parteien im Rahmen einer gegen eine Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 1997 gerichteten Kündigungsschutzklage auf Grund eines Auflösungsantrags der Beklagten in diesem Verfahren zum 30. Juni 1998 aufgelöst (Urteilsabschrift Bl. 295 ff d.A.). Nachdem das Verwaltungsgericht den

Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zu der Kündigung der Beklagten, die der Auflösungsentscheidung im Verfahren 2 Sa 144/99 zugrunde lag, mit Urteil vom 27. April 2004 aufgehoben hat und dies mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2005 rechtskräftig wurde, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 (2 Sa 1566/06) das Urteil vom 6. Juli 2000 im Rahmen eines Restitutionsurteils aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits verschiedene weitere Kündigungsschutzklagen der Klägerin wegen der rechtskräftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 abgewiesen worden. Die Verfahren wurden von der Klägerin ebenfalls nach Restitutionsklagen fortgeführt.

Unter dem 24. Oktober 2003 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat die "Betriebsvereinbarung und schuldrechtliche Absprache Vergütung im AT - Bereich" ab. Diese bildete ab dem Jahr 2004 jedenfalls auch die Grundlage für Bonuszahlungen an außertarifliche Mitarbeiterinnen wie die Klägerin. Voraussetzung für die Bonuszahlung hiernach war, dass die Mitarbeiter sich für die Teilnahme an diesem Bonussystem entschieden und in diesem Zusammenhang auf die vereinbarte Dynamisierung ihres Grundgehalts verzichteten. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 287 d.A. Bezug genommen.

Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte neben Annahmeverzugslohn auch Boni an die Klägerin nach. Sie rechnete für die Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2005 Boni ab, die den Durchschnittsbeträgen nach ihrer Ansicht der Klägerin vergleichbarer Mitarbeiter entsprachen. Da die Klägerin einen Verzicht auf die Dynamisierung ihres Grundgehalts nicht erklären konnte, wurden ihre Annahmeverzugsgehälter mit Dynamisierung abgerechnet.

Mit Urteil vom 29. April 2013 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 7 Sa 772/12), dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 2004 zum 30. Juni 2005 aufgelöst worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Klägerin (Bl. 473 ff d.A.) war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht beschieden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2009, der Beklagten zugestellt am 14. Januar 2010, Stufenklage betreffend behauptete weitere Bonusansprüche für die Jahre 2001 - 2006 erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr dem Grunde nach zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie erst...

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