keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Bruttomonatsgehalt. Sachleistung. geldwerter Vorteil. Dienstwagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. „Bruttomonatsgehalt” umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (Hess. LAG vom 08. September 2004 – 8 Sa 2110/03; BAG vom 14. August 1990 – 3 AZR 321/89 – zu 5. a) d.Gr., AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung; LAG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2006 – 11 Sa 629/06; LAG Köln vom 09.02.2006 – 10 Sa 1027/05).

2. Unter „Zulage” ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung.

 

Normenkette

BetrAVG 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 4 Ca 4708/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 2007 – 4 Ca 4708/07 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger seit 01. Mai 2001 zahlt, zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger als Filialleiter ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war.

Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist die Versorgungsordnung 1988 der beklagten Bank. Die streitige Bestimmung (Ziffer B. 7. a))lautet:

„7. Als Grundlage für die Berechnung des Ruhestandsbezüge dienen:

a) das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen, nachstehend Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und alle anderen Zulagen bleiben unberücksichtigt.”

Dem Kläger war während seiner Tätigkeit als Filialleiter von der Beklagten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen durfte. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil daraus betrug 1998 monatlich DM 351,00.

Für Dienstwagen bestimmte die „Autoordnung” der Beklagten, soweit hier von Interesse:

„Die Überlassung eines Dienstwagens an Filialleiter im Inland sowie Berechtigte im Ausland ist an die Funktion gebunden.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Der Kläger berechnet auf dieser Grundlage für die Zeit vom 01. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2004 eine um EUR 55,22 höhere als die gezahlte Rente und für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31. Mai 2007 eine um EUR 57,28 höhere Rente. Die Zahlung dieser Differenzen verlangt der Kläger.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.090,78 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit sowie weitere 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 3.689,82 vom 10. November 2006 bis zum 30. April 2007 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Funktionszulage für den Dienstwagen in die Rentenberechnung über den Monat mai 2007 hinaus und auch bei zukünftigen Rentenanpassungsprüfungen mit in die Rentenberechnung einzubeziehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, für die Rente sei nur das Monatsgehalt im Sinne von Geldleistungen zugrunde zu legen. Auch eine Funktionszulage sei eine Geldleistung. Die Beklagte gewähre immer die private Nutzung des Dienstwagens, egal aus welchen Gründen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 13. November 2007, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt.

Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 12. November 2008 verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist auf den Dienstvertrag zwischen den Parteien, indem es unter „2. Bezüge” heißt:

  1. „Gehalt

    Ein Bruttomonatsgehalt von DM 5.500,00 (in Worten: Deutsche Mark fünftausendfünfhundert) Es wird jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.

  2. Gratifikation …”

Die Privatnutzung knüpfe nicht an die Funktion des Filialleiters, sondern an die Dienstwagenberechtigung an. Ein geldwerter Vorteil entstehe allein auf der Basis steuerrechtlicher Vorschriften.

Weiter macht die Beklagte Verjährung geltend.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente verlangen. In die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge des Klägers ist der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen.

I.

1. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger als Filialleiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört nich...

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