Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus. Scheinselbständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. „Freie Mitarbeiter/Subunternehmer” eines auf optische Kfz.-Aufbereitung in Autohäusern spezialisierten Unternehmens als Arbeitnehmer;

2. Tätigkeit dieser Arbeitnehmer in den Autohäusern keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ;

3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche / unverbindliches Wettbewerbsverbot / Vertragsstrafe

 

Normenkette

BGB §§ 611, 631, 339, 133, 157; HGB §§ 60-61, 74 ff.; AÜG §§ 1, 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen 3 Ca 7292/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird des Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Febr. 1994 – 3 Ca 7292/93 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.991,86 DM (i. W. viertausendneunhundertundei nundneunzig 86/100 Deutsche Hark)

nebst

10,75

%

Zinsen vom 08.07.1992 – 21.02.1993

10,5%

Zinsen vom 22.02.1993 – 30.05.1993

10%

Zinsen vom 01.06.1993 – 04,07.1993

9,5%

Zinsen vom 05.07.1993 – 26.09.1993

9%

Zinsen vom 27.09.1993 – 30.05.1994

und

8,5%

Zinsen seit 01.06.1994

zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er in der Zeit von 01.02. – 31.03.1992 selbst oder durch Dritte oder im Auftrag von Dritten Leistungen an Kraftfahrzeugen entsprechend dem Auftrags- und Leistungsverzeichnis der Klägerin durchgeführt, beworben, engeboten und abgerechnet hat und zwar unter Angebe der erhaltenen und durchgeführten Aufträge und des erzielten Umsatzes.

Im übrigen wird die Klage, mit Ausnahme der sich aus der Auskunftserteilung ergebenden etwaigen Zahlungsansprüche, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurickgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurte 1 vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung im Hinblick auf Konkurrenzgeschäfte des Klägers während bestehenden Vertragsverhältnisses und während der Dauer eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sowie um Ansprüche der Klägerin aus einer Vertragsstrafeabrede sowie schließlich Ansprüche des Beklagten auf restliche Vergütung und – eventualiter – Zahlung von Karenzentschädigung.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Autoaufbereitung und Kfz-Reinigung tätig. Auftraggeber der Klägerin sind im wesentlichen von ihr als Kunden geworbene Autohäuser, für die das Entwachsen von Neufahrzeugen und das optische Aufbereiten von Gebrauchtwagen vor deren Auslieferung bzw. Verkauf ausgeführt wird. Die Anzahl der von der Klägerin jährlich aufbereiteten Fahrzeuge erreicht Größenordnungen zwischen 30.000 und 40.000, wobei sie bundesweit in 50 bis 60 Autohäusern tätig ist. Die Klägerin setzt hierfür sowohl Arbeitnehmer als auch Mitarbeiter ein, die als „freie Mitarbeiter” bezeichnet werden. Die Arbeiten werden regelmäßig in der Betriebsstätte der Kunden mit von der Klägerin vorgegebenen Geräten und Reinigungsmitteln ausgeführt. Die Mitarbeiter der Klägerin tragen einheitliche Arbeitskleidung.

Der Beklagte war aufgrund Vertrages vom 17.02.1990 ab Februar für die Klägerin unter Anmeldung eines eigenen Gewerbebetriebs tätig und hat die Reinigungs- und Aufbereitungsarbeiten in den Jahren 1991 und 1992 im wesentlichen beim Autohaus N. in F. ausgeführt. Der Vertrag bezeichnet den Beklagten als freien Mitarbeiter. Der Beklagte ist nach dem Vertrag verpflichtet, den schriftlichen Auftrag des Kunden mittels von der Klägerin vorgegebenen Formulars unter Bezeichnung des betreffenden Fahrzeugs, des Leistungsumfangs, des Ablieferungstermins und des Vertragspreises für diese entgegenzunehmen und die Arbeiten für Rechnung der Klägerin auszuführen. Über ausgeführte Arbeiten hatte er wöchentlich der Klägerin einen vom Kunden anerkannten und unterzeichneten Sammelnachweis vorzulegen. Auf dieser Grundlage stellte die Klägerin dem Kunden die erbrachten Leistungen in Rechnung. Für seine Arbeit erhielt der Kläger ausweislich § 4 des Vertrages im ersten Monat eine Pauschale von 2.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, ab dem zweiten Monat standen ihm 65 % des durch Sammelnachweis belegten Umsatzes zu. Die wöchentlich vom Beklagten der Klägerin hierüber zu erteilenden Rechnungen waren jeweils am 28. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Auf dieser Grundlage hat der Kläger teilweise über 10.000,00 DM im Monat abgerechnet.

In § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages finden sich unter anderem folgende Regelungen;

Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der freie Mitarbeiter die ihm von der Firma L. zugewiesene Kfz-Niederlassung oder Kfz-Händler betreuen. Der Umfang seiner Aufgaben wird durch Inhalt und Anzahl der Einzelaufträge des Kunden bestimmt.

Der freie Mitarbeiter ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei.

Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die ihm zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe des von der Firma L. vorgegebenen Aufbereitungs- und Reinigungsprogramms auszuf...

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