Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung. Geltungsbereich. Tarifvertrag. Keine Anwendung des TV LH-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit (CFG) auf nach dem 28. März 2008 bei der Condor Flugdienst GmbH eingestellte Cockpitmitarbeiter (Abweichung zu LAG Berlin/Bandenburg, 26.06.2012, 12 Sa 497/12). Keine Anwendung des TV LH-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit (CFG) auf nach dem 28. März 2008 bei der Condor Flugdienst GmbH eingestellte Cockpitmitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tarifvertrag LH-Betriebsrente und der Tarifvertrag ÜV Cockpit (CFG) sind auf nach dem 28. März 2008 bei der Condor Flugdienst GmbH eingestellte Cockpitmitarbeiter (Entgegen LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012, 12 Sa 497/12).

 

Normenkette

MTV Nr. 1 (CFG) § 1; TV ÜV Cockpit (CFG) § 1; TV LH-Betriebsrente § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.12.2011; Aktenzeichen 12 Ca 2745/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, 12 Ca 2745/11 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von zwei Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, der seit 01. August 2008 Mitglied der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. (in der Folge: N) ist, ist seit dem 02. April 2008 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst den hiermit in Bezug genommenen bis 31. März 2010 befristeten Arbeitsvertrag vom 10. März 2008 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Anlagenband), der auszugsweise wie folgt lautet:

2. Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei A geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 31.05.2007 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen. ...

Zudem schloss der Kläger mit der B (in der Folge: C) den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 07. März 2008 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Anlagenband) über eine Einstellung als Copilot ab 01. April 2008, der unmittelbar nach Abschluss ruhend gestellt wurde.

Am 16. Dezember 2008 schlossen die Parteien eine als "Aufhebungsvertrag/Arbeitsvertrag" bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 3a zur Klageschrift, Anlagenband), wonach das befristete Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 beendet und der Kläger zum 01. Januar 2009 unbefristet als Flugzeugführer eingestellt wurde und die auszugsweise wie folgt lautet:

3. Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei A geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 28.03.2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen. Hiervon abweichend findet für die Zeit bis einschließlich 31.03.2010 der Manteltarifvertrag D Cockpit Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Ab dem 01.04.2010 finden vollinhaltlich der Manteltarifvertrag Nr. 1a B und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1a B entsprechende Anwendung, bzw. die diese gemäß der Vereinbarung vom 28.03.2008 gegebenenfalls ablösenden tarifvertraglichen Regelungen. ...

Die Beklagte gehörte in der Vergangenheit dem Konzern der E (in der Folge: F) an. Im Jahr 2007 hielt die Beklagte noch einen direkten Kapitalanteil von 24,9 % an der Beklagten.

Im Zusammenhang mit der Herauslösung der Beklagten aus dem Konzern der F war auch eine Integration der Beklagten in den Konzern der C geplant. Wegen der Einzelheiten und der historischen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse wird auf die von der Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers auf 7 und 8 der Klageschrift verwiesen (Bl. 7 f d.A.). Am 11. Juli 2008 zogen die C und die G als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten ihren Antrag auf Genehmigung der entsprechenden Transaktionen beim Bundeskartellamt allerdings zurück.

Für das Cockpitpersonal der Beklagten und der D H GmbH (in der Folge: I) war am 01. Januar 2005 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung J e.V. (in der Folge: AVH) und der N der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der D und D H, gültig ab 01.01.2005, abgeschlossen worden (MTV Nr. 1, Anlage K 14 zur Klageschrift, Anlagenband). Dieser lautet auszugsweise:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der D (A) und der D H (I) - im folgenden Mitarbeiter genannt.

...

Für den Bereich der Beklagten war und ist ferner der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 29. November 2005 geschlossen (in der Folge: TV ÜV Cockpit, Anlage K 16 zur Klageschrift), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;

b) persönlich: für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der A und der I in seiner jeweils gültigen Fassung fal...

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