Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im öffentlichen Dienst. Überleitung und Vergleichsentgelt. Maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe. Stufenzuordnung eines Beschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das beklagte Land gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H bei der Überleitung der Beschäftigten und der Bildung des Vergleichsentgelts auf die nach dem BAT für die Abrechnung im Dezember 2009 jeweils maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe abgestellt hat und auf dieser Grundlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H die Stufenzuordnung der Beschäftigten erfolgt ist.

 

Normenkette

TVÜ-H § 3 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 1; BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 10.04.2013; Aktenzeichen 7 Ca 10/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die genaue Höhe des nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) geschuldeten Monatsentgelts und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, welche Lebensaltersstufe in der Vergütungssystematik des BAT für die Überleitung des Klägers in den TV-H maßgeblich war.

Der am xxx geborene Kläger wurde ab dem 1. August 1995 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. November 1999, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 15 und 16 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Nach Bewährungsaufstieg erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c Teil I des Anlage 1a zum BAT. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 (Bl. 20 d. A.) verlangte der Kläger vom beklagten Land wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen die ihm zustehende Grundvergütung aus der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung), die ihm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 vom beklagten Land gewährt wurde. Zum 1. Januar 2010 wurde der Kläger vom BAT in den für das beklagte Land mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geltenden TV-H nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) übergeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der für sein Lebensalter anzuwendenden Lebensaltersstufe 41 der Vergütungsgruppe III BAT. Mit Schreiben vom 26. März 2010 (Bl. 24 und 25 d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land auf, seine Überleitung in den TV-H unter Berücksichtigung der ihm aus der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden Grundvergütung des BAT vorzunehmen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 (Bl. 107 - 109 d. A.) - Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit dem am 10. April 2013 verkündeten Urteil - 7 Ca 10/13 (Bl. 106 - 115 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da das tarifliche Überleitungssystem des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) unter Beachtung der zum Überleitungssystem des TVÜ-Bund ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - sowie des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - und 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - und dem weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien rechtmäßig sei. Zwar enthalte das Überleitungssystem des TVÜ-H eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, da die bisherige Sachlage nach BAT fortgeführt werde und Angestellte allein wegen ihres Alters eine geringere Vergütung erhalten als andere Angestellte. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, da die Verhinderung von anderenfalls entstehenden Einkommensverlusten ein legitimes Ziel darstelle und die Übergangsregelungen des TVÜ-H angemessen seien, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei damit zu rechnen, dass die diskriminierenden Auswirkungen - des BAT - schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der übergeleiteten "Alt"-Angestellten verschwinden; neu eingestellte Angestellte gruppiere das beklagte Land ohnehin direkt in das diskriminierungsfreie Vergütungssystem des TV-H ein. Hingegen habe die Pflicht des beklagten Landes, wegen des lebensaltersstufenbezogenen Grundvergütungssystems des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern wie dem Kläger eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, mit der Ablösung durch das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TV-H geendet. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung des Klägers in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TV-H könne eine Vergütung aus...

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