Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 622/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.06.2001; Aktenzeichen 9 AZN 132/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 26. Oktober 1999 – 4 Ca 622/98 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung bei Annahmeverzug für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1999.

Der Kläger war seit Dezember 1994 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Niederlassung Buseck, die zum 01. Mai 1996 von der Beklagten, damals noch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, übernommen wurde, tätig. Die Parteien schlossen am 26. Mai 1996 mit Wirkung ab dem 02. Mai 1996 einen „Frachtführervertrag” nebst Anlagen. Dieser Vertrag lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

„…

§ 5

  1. Der Frachtführer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten, (aus dem Güterkraftverkehrsgesetz, Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben etc.) eigenverantwortlich zu erfüllen. Im Verhältnis zum Auftraggeber beachtet er in jeder Hinsicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes….
  2. Der Frachtführer hat sämtliche Betriebskosten, insbesondere die Kosten für das von ihm eingesetzte Kraftfahrzeug, ferner sämtliche Kosten für Versicherungen, Steuern sowie sonstige Kosten zu tragen. Der Frachtführer haftet hierfür unmittelbar und ausschließlich.

§ 6

1. Für die Gestellung und den Einsatz des/der Fahrzeugs/Fahrzeuge sowie alle durch den Frachtführer erbrachten Leistungen zahlt … die in der Anlage 3 detaillierten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. …

§ 7

1. Der Frachtführer darf sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Der Frachtführer entscheidet nach Maßgabe der folgenden Absätze allein über die Auswahl der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer (Zahl, Qualifikation und Person), er allein bestimmt Ausbildung und Einarbeitung der Erfüllungsgehilfen. Ferner bestimmt er deren Arbeitszeit und entscheidet allein über die Anordnung etwaiger Überstunden sowie die Gewährung von Urlaub und Freizeit. …

4. Aus Sicherheitsgründen wird der Frachtführer Name und Anschrift und sonstige Angaben des jeweiligen Erfüllungsgehilfen vor dessen erstem Einsatz auf einem von trans-o-flex vorgegebenen Formblatt mitteilen (Anlage 2).

§ 10

  1. Der Frachtführer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages zu … in keinem Wettbewerb zu treten und keine Leistungen, die dem Unternehmenszweck von … entsprechen, selbst anzubieten.
  2. Während der Vertragsdauer wird der Frachtführer für kein anderes Unternehmen, das … vergleichbar die Beförderung/Behandlung von Packstücken anbietet, Aufträge durchführen. Im übrigen ist es dem Frachtführer unbenommen, Güterbeförderungen für Dritte zu übernehmen. Gleiches gilt für die vom Frachtführer eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

…”

(Bl. 65 bis 82 d.A., im Folgenden „FV”).

Dementsprechend meldete der Kläger ein Gewerbe an (Auskunft aus dem Gewerberegister der Gemeinde Buseck Bl. 83 d.A.), das er jedenfalls in den Jahren 1995 bis 1999 betrieb und in dessen Rahmen er jedenfalls in dem Jahr 1996 und 1997 mehrere Kraftfahrzeuge unterhielt („Entwicklung des Anlagevermögens vom 01. Januar bis 31. Dezember 1996, Bl. 9 der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG, Bl. 238 d.A., und vom 01. Januar bis 31. Dezember. 1997, Bl. 7 der Gewinnentwicklung gem. § 4 Abs. 3 EStG, Bl. 247 d.A.”) und seit 1995 mehrere Personen beschäftigte, deren Personalkosten er jeweils als Betriebsausgaben seines Unternehmens in die Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 1998 einstellte (1995: Bl. 2, Bl. 225 d.A.; 1996: Bl. 3, Bl. 232 d.A.; 1997: Bl. 3, Bl. 243 d.A.; 1998: Bl. 5, Bl. 256 d.A.). Auch während des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten im Jahr 1996 war sein Unternehmen jedenfalls durch von ihm angestellte Arbeitnehmer für andere Auftraggeber als die Beklagte tätig. Der Kläger erzielte in seinem Unternehmen im Jahr 1995 Einkünfte ohne Umsatzsteuer von 413.865,86 DM, 1996 von 429.476,44 DM, für 1997 von 281.443,55 DM und für 1998 289.086,64 DM (Gewinnermittlungen, Steuerbescheide und/oder Bilanzen Bl. 223 bis 262 d.A., Einnahmen für die Jahre 1996 bis 2000 im Einzelnen Bl. 315 bis 322 R d.A.). Für die Beklagte bediente er unter der Frachtführer-Nummer 3347 jedenfalls im Zeitraum Juli bis Oktober 1996 die Touren OH-175 und OH-170 selbst und durch den angestellten Fahrer … (Frachtführer-Erfassungsbogen Bl. 103 d.A.), von August bis Oktober 1996 zusätzlich die Tour OH-180 durch den bei ihm angestellten Fahrer (Frachtführer-Erfassungsbogen Bl. 104 d.A.) und in den Monaten November und Dezember 1996 die Touren OH-175 und OH-180 selbst und durch einen der beiden Fahrer. Diese Leistungen stellte er der Beklagten jeweils in Höhe der vereinbarten Tagespauschalen von 330,00 DM für die Touren OH...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge