Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsauslegung. Vergütungsgruppenzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch eines Sozialarbeiters in einer privaten Suchtklinik auf eine Vergütungsgruppenzulage, wenn im Arbeitsvertrag ein Gehalt „in Anlehnung an” den BAT vereinbart ist.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, §§ 305, 157, 133

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 16/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 4 AZR 64/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 2000 – 4 Ca 16/00 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer tariflichen Vergütungsgruppenzulage.

Der am 24. Juli 1948 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29. September 1995 (AV, Bl. 4 – 9 d.A.) steht er als solcher seit dem 01. Oktober 1995 bei Vollbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in der von dieser unterhaltenen psychosomatischen „F. „in W. Als solcher betreute und betreut er Patienten der Klinik in den Bereichen „Sucht” mit 80 v.H. seiner Arbeitszeit und „Psychosomatik/Psychotherapie” mit 20 v.H. (Zwischenzeugnis vom 25. Juni 1998, Bl. 14 – 16 d.A., Arbeitsplatzbeschreibung vom 06. Oktober 1999, Bl. 17 d.A.). Das Einstellungsgespräch mit ihm führte ein Mitarbeiter C. der Beklagten (Besprechungsbogen vom 09. August 1995. Bl. 73 d.A.). Der von diesem unterzeichnete Zustimmungsantrag an den Betriebsrat vom 11. August 1995 enthält u. a. die Angabe „Angestellter im Tarif (Bl. 74 d.A.). Der Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

„…

§ 2 Vergütung

  1. Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV b frei vereinbart und beträgt DM 5.620,36 monatlich brutto. …
  2. Über das gezahlte Gehalt wird Stillschweigen gegenüber Mitarbeitern ausdrücklich vereinbart.
  3. Ein 13. Monatsgehalt wird nach folgender Regelung gezahlt: …

§ 3 Urlaubsanspruch

1. Der Urlaubsanspruch des … Arbeitnehmers … richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Er beträgt danach z. Zt. 30 Arbeitstage im Jahr, wobei das Urlaubsjahr als Kalenderjahr gilt (bei 5-Tage-Woche).

§ 4 Kündigung

5. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis und auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtliche Geltendmachung erfolgt.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

1. Änderungen dieses Arbeitsvertrages und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform.

§ 12 Individuelle Vereinbarung

Als Sondervereinbarung erfolgt die Einstufung der Grundvergütung nach der Stufe 9. Nach Ablauf der Probezeit – Bewährung vorausgesetzt – erfolgt die Grundvergütung nach der Endstufe 10.”

Der Kläger hatte schon bei seinem vorherigen Arbeitgeber Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag nach der Stufe 10 erhalten. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes. Am 03. Mai 1978 fand in dem Betrieb der Beklagten in B. eine Betriebsversammlung statt, in der der damalige Geschäftsführer der Beklagten u. a. äußerte:

„…

Hinsichtlich der Gehaltszahlung und evtl. Erhöhung gem. BAT wird erklärt, dass wenn diese tariflich ausgehandelt würden, die Erhöhungen auch gezahlt würden. Die zustehenden Gehaltszahlungen sollen auch erfolgen. Es wird versucht nicht mit der Erhöhung nachzuziehen. Bei Vollbelegung wird daran gedacht, eine zusätzliche Leistung zu erbringen, die wird sich dann in der Lohntüte zeigen….” (Bl. 75 u. 76 d.A.)

In einer Betriebsratssitzung der Klinik in Bad Hersfeld am 31. Oktober 1978 erklärte ein H. als Vertreter des Arbeitgebers, soweit hier von Interesse:

„…

Ziff. 6) Der Tarifvertrag über Gewährung einer Zuwendung zum Jahresende wird besprochen. Soll Herrn Kerzmann vorgelegt werden.

Ziff. 9) Der Vorsitzende des Betriebsrats nahm früher gefallene Äußerungen des Herrn Rechtsanwalt Till hinsichtlich der Nachzahlung der Tariferhöhung ab 1.3.78 (es wurde die Erhöhung in der Fachklinik ab 1.5.78 gezahlt) und der Treuprämie zum Anlass einer Anfrage an Herrn Kerzmann. Die Tarifnachzahlung ab 1.3.78 – 31.4.78 soll durch die Verwaltung im November 1978 erfolgen. Hinsichtlich der Treueprämie war Herr Kerzmann überfragt. Er wird sich orientieren lassen und danach dem Betriebsrat unterrichten …” (Bl. 77 – 79 d.A.)

Die Beklagte hat durch ihre Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung unter dem 29. September 1995 das Gehalt des Klägers unter Ausweisung von Grundgehalt. Ortszuschlag und allgemeiner Zulage...

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