Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Unterzeichnung des Schlusszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arztes. Einzelfall: unbegründete Berufung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes.

 

Normenkette

GewO § 109; TV-Ärzte/VKA § 36 Abs. 4; WBO Hessen § 9; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 29.01.2014; Aktenzeichen 8 Ca 80/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 - 8 Ca 80/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein um die Frage, ob das dem Kläger von der Beklagten mit Datum 29. März 2012 erteilte Zeugnis auch von A zu unterzeichnen ist.

Zwischen den Parteien hat vom 01.September 2009 bis zum 31. März 2012 ein Arbeitsverhältnis bestanden auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages. In dessen § 2 war vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt (wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 49 und 50 d. A. Bezug genommen). Der Kläger war als Arzt in der Weiterbildung bei der Beklagten in deren Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B tätig. Jedenfalls bis zum 30. September 2013 war der leitende Arzt A Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums B.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gießen haben die Parteien am 12. März 2012 unter dem dortigen Aktenzeichen 8 Ca 29/12 einen Vergleich geschlossen in dessen Ziffer 5 es heißt:

"Die Beklagte übersendet dem Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie ein Weiterbildungszeugnis. (...)", wegen der Einzelheiten des Vergleichstextes wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen.

Mit Anschreiben vom 03. April 2012 (Bl. 138 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger zunächst ein Zeugnis übersendet, welches das Datum 30. März 2012 trägt (im Folgenden als "erste Variante" bezeichnet). In dem Zeugnis heißt es unter anderem:

"Herr C hat sämtliche Tätigkeiten in allen Bereichen stets in außergewöhnlicher Weise zu meiner Zufriedenheit erfüllt. Gegenüber Patienten und Angehörigen sowie gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhielt er sich stets freundlich und korrekt."

Dieses Zeugnis war unterzeichnet von dem Chefarzt A und der Leiterin Personalmanagement D, wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Bl. 19 und 20 sowie 280 und 281 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2012 an die Beklagte hat der Kläger dieses Zeugnis als unbrauchbar zurückweisen lassen und angekündigt "ihnen einen entsprechenden Zeugnisentwurf zukommen zu lassen", wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 282 d. A. Bezug genommen. In dem Antwortschreiben der Beklagten per E-Mail vom 04. Mai 2012 heißt es unter anderem: "Wegen des arbeitsrechtlichen Zeugnisses erwarten wir Ihren Vorschlag, wie angekündigt (...)" (insoweit wird auf Bl. 283 d. A. Bezug genommen). Im August 2012 hat ein Telefonat zwischen dem damaligen Klägervertreter und der Leiterin Personalmanagement D der Beklagten stattgefunden, dessen Ergebnis war, dass der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf übersendet. Dazu ist es nicht gekommen.

In einem Schreiben des früheren Klägervertreters vom 28. September 2012 an die Beklagte, hat er unter anderem an die Erteilung des geänderten Abschlusszeugnisses erinnert (insoweit wird auf Bl. 53 und 54 d. A. Bezug genommen). Dieses Schreiben ist der Beklagten spätestens im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2013 zugegangen, ob es der Beklagten bereits früher zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Klageschrift vom 01. Februar 2013, welche beim Arbeitsgericht Gießen am 21. März 2013 eingegangen und der Beklagten am 02. April 2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger unter anderem Zeugnisberechtigung begehrt und insoweit seinen ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 (Bl. 36 d. A.) teilweise geändert.

In der Folgezeit haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. In deren Rahmen hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2013 (Bl. 284 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugnis mit Datum 31. März 2013 übersendet (wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 68 und 69 sowie 285 und 286 d. A. Bezug genommen). Auf weitere Änderungswünsche des Klägers hat die Beklagte diesem mit Anschreiben vom 09. September 2013 (Bl. 287 d. A.), ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ein überarbeitetes Zeugni...

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