keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

übertarifliche Zulage. Anrechnung. Höhergruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall der Anrechnung übertariflicher Zulagen (hier: Nachtzuschlag nach § 10 MTV auch für am Tage geleistete Stunden) anläßlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, verbunden mit einer Höhergruppierung.

Auseinandersetzung mit der Frage, ob nach der vollzogenen Anrechnung weiterhin eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Ziffer 4 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gezahlt wird.

 

Normenkette

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen 7 Ziff. 4; BGB 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 5 Ca 5923/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 5 AZR 41/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2004 – Aktenzeichen: 5 Ca 5923/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten für die Zeit von April 2003 bis März 2004 über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger neben seinem Grundlohn eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Abs.4 Manteltarifvertrag für das private Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV) zahlt, die bei der Berechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen zu berücksichtigen ist, sowie über die gegebenenfalls dem Kläger daraus erwachsenden Ansprüche auf Zahlung höherer Zuschläge.

Der Kläger ist seit dem 7.6.1994 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt, nach Durchlaufen einer Zusatzausbildung seit dem 1.10.2000 als Werkschutzfachkraft. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Hessen Anwendung.

Für die Berechnung der in § 10 Ziff. 1 – 7 MTV geregelten Zeitzuschläge sieht § 7 Ziff. 4 MTV folgende Regelung vor: „Werden Arbeitnehmer übertariflich bezahlt, werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gem. § 10 dieses Manteltarifvertrages nach dem übertariflichen Gehalt/Lohn (Grundgehalt/Stundenlohn gemäß Tarifvertrag plus übertarifliche Zulage) berechnet. Für weitere Einzelheiten wird auf den Manteltarifvertrag vom 3.2.2003 Bezug genommen (Bl. 18a – 18t d.A.).

Die Parteien trafen in Ziffer 6 (Entgelt) des Arbeitsvertrages 7.6.1994 folgende Absprache über die Vergütung des Klägers:

„Der tarifliche Grundlohn beträgt zur Zeit je Stunde

DM 8,56

+ außertarifliche, freie Zulage je Stunde

DM 2,24

= übertariflicher Effektivlohn je Stunde

DM 10,80

+ lohnsteuer- und sozialversich.freie Nachtzuschläge je Stunde

DM 2,70

= Lohnendbetrag je Stunde

DM 13,50

Außertariflich gewährte Zulagen sind eine Freiwillige Leistung von … und können anlässlich einer allgemeinen Lohnerhöhung, einer Höher-, Herab- oder Umgruppierung oder einer Stufensteigerung aufgerechnet bzw. neu festgesetzt werden. Freiwillig gewährte Zulagen werden bei Tarifanhebungen grundsätzlich nicht erhöht.”

Bis September 2000 zahlte die Beklagte dem Kläger sowohl für Tag- als auch für Nachtarbeitsstunden den gleichen, im Arbeitsvertrag mit „Lohnendbetrag je Stunde” bezeichneten Stundenlohn.

Nach Abschluss der Ausbildung als Werkschutzfachkraft teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26.10.2000 folgendes mit: „… wir hatten vereinbart, dass wir im Zusammenhang mit der diesjährigen Tariflohnerhöhung noch einmal Ihre Bezüge überprüfen. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen ab dem 1.10.2000 mit dem Stundenverdienst von 19,83 DM brutto die Vergütung als Werkschutzfachkraft gewähren werden. Alle weiteren Zulagen (ausgenommen die DG-Bank-Prämie) entfallen damit …”

Der neue Gesamtlohn seit dem 1.10.2000 setzte sich aus dem Tarifstundenlohn in Höhe von DM 15,86 und einer Zuzahlung in Höhe von 25% des Tariflohns (DM 3,97) zusammen. Seit dem 1.8.2002 betrug der Gesamtlohn EUR 10,30 brutto. Für die weitere Entwicklung des Stundenlohns bis März 2004 wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Tabelle (Bl. 57 d.A.) Bezug genommen. Seit Oktober 2000 ging die Beklagte dazu über, die Zeitzuschläge gem. § 10 Ziff. 4 – 6 MTV aus dem tariflichen Grundlohn zu berechnen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte auch nach Oktober 2000 dem Kläger weiterhin eine übertarifliche Zulage gezahlt habe. Das führe gem. § 7 Abs.4 MTV dazu, dass sie die tariflichen Zeitzuschläge weiter auf der Basis von Stundenlohn plus tariflicher Zulage hätte berechnen und zahlen müssen, anstatt lediglich ausgehend vom Grundlohn. Die daraus resultierenden Lohndifferenzen hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Für die Berechnung der Lohndifferenzen, aufgeteilt nach den verschiedenen Zeitzuschlägen, wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung Bezug genommen (Bl. 59 d.A).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 4.5.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ansprüche für die Zeit von Januar 2002 bis März 2003 bereits wegen der nicht eingehaltenen tariflichen Ausschlussfristen verfallen seien und zum ander...

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