Leitsatz (amtlich)

Auslegung der TMe der Vgr. 15, Fallgruppe 19 des VRTVs für das Bodenpersonal der LSG, LH, Condor.

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.04.1996; Aktenzeichen 5 Ca 2373/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. April 1996 – 5 Ca 2373/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger seine Höhergruppierung ab 01.06.1993 in die Vergütungsgruppe 15 des vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal …, gültig ab 01.04.1989, der kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

Der Kläger ist seit etwa 25 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutsche Lufthansa AG, beschäftigt. Die Beklagte ist aus der … ausgegründet worden und befaßt sich mit dem gesamten technischen Bereich des Flugbetriebes, also z. B. auch mit Flugzeugwartung; hier ist der Kläger als Prüfer mit dem amtlichen Ausweis der Klasse II tätig.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren in die Vergütungsgruppe 14 des vorgenannten vergütungsrahmentarifvertrages eingruppiert. Im Rahmen der Vergütungsgruppe 14 ist für den Kläger die Fallgruppe 22 maßgeblich:

„Prüfer mit amtlichem Ausweis der Klasse II mit allen In ihrem Einsatzbereich erforderlichen Musterberechtigungen.”

Der Kläger hat außergerichtlich vergeblich um seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 15 des vorgenannten vergütungsrahmentarifvertrages nachgesucht. Er macht diesen Anspruch nunmehr klageweise geltend.

Im Rahmen der Vergütungsgruppe 15 kommt für den Kläger die Fallgruppe 19 in Betracht. Sie lautet:

„Prüfer Klasse II der Gruppe 14 mit guten, über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Gruppe.”

Zum Vergütungsrahmentarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien die „Regelungs- und Interpretationsvereinbarung” getroffen. In der Anlage hierzu heißt es unter II. 3. d):

„Soweit nach den Oberbegriffen/Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung über dem Anforderungsniveau des § 14 Abs. 3 MTV liegende Leistungen vorausgesetzt werden, sind dies im vergleich zu den Anforderungen/Kriterien der jeweiligen Grundaufgabenstellung – in Quantität und/oder Qualität der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenerfüllung – höhere Anforderungen.

da) Leistungsstufen:

  • gute, über dem Durchschnitt liegende Leistungen (Leistungsstufe II)
  • sehr gute, herausragende Leistungen (Leistungsstufe I)

db) Die in der betrieblichen Praxis erkannten Erfahrungswerte hinsichtlich der Leistungsdifferenzierung werden als Orientierungsgröße für die Umsetzung zugrundegelegt.

dc) Unter Berücksichtigung einer dynamischen Mitarbeiterentwicklung und vergütungsstruktur sind dies:

  • Normalleistung 50%/Leistungsstufe II 50% aller Mitarbeiter in Grundaufgabenstellung und Leistungsstufe
  • Normalleistung 50%/Leistungsstufe II 25%/Leistungsstufe I 25% aller Mitarbeiter in Grundaufgabenstellung und Leistungsstufe
  • Normalleistung 75%/Leistungsstufe I 25% aller Mitarbeiter in Grundaufgabenstellung und Leistungsstufe

…”

Wegen der sonstigen inhaltlichen Einzelheiten der Vereinbarung und ihrer Anlage wird ergänzend auf den Tarifvertrag selbst in Hülle Bl. 73 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte entnimmt dieser Regelung den Grundsatz der Bestenauslese dergestalt, daß nicht alle Mitarbeiter, die den Anforderungen der Gruppe 15, Fallgruppe 19 entsprechen, höhergruppiert werden dürfen, sondern nur die Besten, „nämlich 50%” (siehe Bl. 10, 30 d.A.).

Am 27. Mai 1993 wurde durch die Beklagte eine Beurteilung des Klägers vorgenommen, deren Einzelheiten sich aus Bl. 3 – 6 d.A. ergeben. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 15, Fallgruppe 19, mit Ausnahme der dort geforderten Qualifikation erfüllt.

Bis etwa November 1993 gab es bei der Beklagten bzw. vor deren Ausgründung bei der Konzernmutter Deutsche Lufthansa AG eine Abteilung „TQ 9”, die sich mit technischer Kontrolle beschäftigte.

Im November 1993 wurde die gesamte Wartung bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin umorganisiert. Bei TQ 9 waren insgesamt 54 Prüfer Klasse II beschäftigt. Diese wurden wie folgt umorganisiert: 30 der 54 Prüfer verblieben in der Abteilung TQ 9; die übrigen 24 Prüfer der Klasse II wurden in die Abteilungen Wartungstechnik der Hallen 5 und 6 aufgeteilt. 11 dieser 24 Personen gingen zu der Abteilung Wartungstechnik in der Halle 5, der sog. Fachdienststelle FRA WB 42. zu diesen 11 Mitarbeitern gehörte auch der Kläger. Nach dem Sachvortrag der Beklagten waren in der Abteilung WB 42 bereits 21 Wartungstechniker vorhanden, so daß durch die Umorganisation die zahl der Beschäftigten bei WB 42 auf insgesamt 32 anstieg.

Infolge geänderter gesetzlicher Vorschriften stellte das Luftfahrtbundesamt als Aufsichtsbehörde der Beklagten bzw. der Deutschen Lufthansa AG fest, daß...

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