Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliches Ruhegeld. Widerruf einer Ruhegeldzusage

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber ist ausnahmsweise dann zum Widerruf einer Ruhegeldzusage berechtigt, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens einen so ungewöhnlich schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflicht ergibt, daß eine Berufung auf die Versorgungszusage als Rechtsmißbrauch erscheint (so auch BAG, Urteil vom 8.2.1983, 3 AZR 463/80 = AP Nr 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

2. Scheidet ein Arbeitnehmer nach erteilter Ruhegeldzusage aus dem Arbeitsverhältnis aus, dann hat er die nachwirkende Pflicht, alles zu unterlassen, womit dem Arbeitgeber Schaden zugefügt werden könnte. Gegen diese Pflicht verstößt der ehemalige Arbeitnehmer in grober Weise, wenn er aufgrund kriminellen Handelns die Existenzvernichtung seines ehemaligen Arbeitgebers mitzuverantworten hat. In diesem Falle ist der ehemalige Arbeitgeber berechtigt, seine Ruhegeldzusage zu widerrufen.

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 24.04.1990; Aktenzeichen 3 AZR 497/88)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.06.1987; Aktenzeichen 2 Ca 506/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 3 AZR 497/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI446175

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