Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Unterschreiten der Mindestfreistellung

 

Leitsatz (amtlich)

. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erlaubt auch ein Abweichen von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „nach unten”, etwa, um über eine „großzügige” Freistellung von Ausschußmitgliedern nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer effektiveren Betriebsrats-Arbeit zu kommen.

Die sachgerechte Organisation der Betriebsrats-Arbeit geht dem Chancenschutz für eine Minderheits-(Listen-)Gruppierung, über eine Verhältnisauswahl nach § 38 Abs. 2 BetrVG eine Vollfreistellung zu erreichen, vor.

 

Normenkette

BetrVG § 38

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 26.07.1994; Aktenzeichen 8 BV 6/94)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Wahl der freizustellenden BR-Mitglieder die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterschritten werden konnte und ob die Freistellungswahl des BR-Vorsitzenden B. (Beteiligter zu 4)) sowie des BR-Mitglieds G. (Beteiligter zu 6)) unwirksam war.

Im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 7)) in W., die dort ca. 1.120 Mitarbeiter beschäftigt, wurde am 29.03.1994 ein 15-köpfiger BR gewählt. Dabei entfielen auf die Gruppe der Angestellten 13 und auf die Gruppe der Arbeiter 2 BR-Sitze.

Die Liste 1 der Gruppe der Angestellten war mit 4 Sitzen, darunter die Antragsteller (ASt) W. (Beteiligte zu 1)) und G. (Beteiligter zu 2)) erfolgreich. Die Liste 2 der Gruppe der Angestellten erhielt 9 Sitze, darunter den des jetzigen BR-Vorsitzenden B. In der vorangegangenen Amtsperiode war die ASt W. BR-Vorsitzende. Der jetzige BR-Vorsitzende B. war zuvor ebenfalls BR-Mitglied.

In der konstituierenden Sitzung am 20.04.1994 beschloß der BR, anstelle von 3 nur 2 BR-Mitglieder voll freizustellen und statt der dritten Freistellung eine großzügige Freistellung von Ausschußmitgliedern gem. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zu verlangen. Gewählt wurden sodann als Freigestellte Herr B. (Beteiligter zu 4)) und Herr P. Die Wahl erfolgte in zwei Wahlgängen. Über Art und Umfang der Freistellungen von BR-Mitgliedern schloß der BR sodann mit der ArbGeb. die Betriebsvereinbarung vom 28.04.1994 (Bl. 10 d. A.). Er verabschiedete am 20.04.1994 ferner eine neue BR-Geschäftsordnung (Bl. 11–14 d. A.).

Des weiteren übertrug der BR bereits am 20.04. im einzelnen schriftlich aufgeführte Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuß (Bl. 15 d. A.). In der BR-Sitzung am 03.05.1994 hielten die ASt die getroffenen Beschlüsse zur Freistellung, insbesondere die Reduzierung der Zahl von 3 auf 2 und ferner auch die Freistellungswahl vom 20.04.1994 in zwei Wahlgängen für unwirksam.

Daraufhin beschloß der BR am 03.05.1994 eine Wiederholungswahl der Freizustellenden, nachdem er mehrheitlich zu der Auffassung gekommen war, daß die Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen unzulässig sei. Zuvor erklärten die BR-Mitglieder B. und P. den Verzicht auf das Ergebnis der ersten Freistellungswahl vom 20.04.1994 (Bl. 112 d. A.). Die Wiederholungswahl (in einem Wahlgang) führte zur Freistellung der BR-Mitglieder B. und G. Herr B. ist Angestellten- und Herr G. Arbeitervertreter.

Mit dem am 04.05.1994 eingegangenen Antrag haben 4 BR-Mitglieder (W., B. L., G.) sich gegen die vorangegangenen Beschlüsse des BR und die Wirksamkeit der weiteren Freistellungswahl vom 03.05.1994 gewandt.

Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, mit der Freistellung von nur 2 BR-Mitgliedern und dem damit verbundenen bewußten Unterschreiten der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG habe sich der BR als Gremium rechtswidrig verhalten. Er habe den Minderheitsschutz der Minderheitslisten-Mitglieder verletzt.

Wären drei Freigestellte nach Verhältniswahlgrundsätzen gewählt worden, wäre eine Freistellung auf die Minderheitsliste der Gruppe der Angestellten und nicht auf die Gruppe der Arbeiter entfallen.

Er hat beantragt,

festzustellen,

  1. daß der Beschluß des Beteiligten zu 5) in der Sitzung vom 20.04.1994 zu TOP 5, die Zahl der freizustellenden Betriebsräte auf 2 zu beschränken, unwirksam ist,
  2. daß der Beschluß des Beteiligten zu 5) in der Sitzung vom 03.05.1994, die Betriebsvereinbarung Nr. 1/94 (von dem früheren Beteiligten zu 9) am 28.04.1994 unterzeichnet) abzuschließen, unwirksam ist,
  3. daß die Wahl des Beteiligten zu 6) und die Wahl des Beteiligten zu 8) als freizustellende Betriebsräte in der Sitzung vom 03.05.1994 unwirksam ist,
  4. daß der Beschluß des Beteiligten zu 5) über die Neufassung der Geschäftsordnung und die Aufgabenzuweisung an den Betriebsausschuß unwirksam ist (Bl. 49 d. A.).

Die Beteiligten B., P., G. und ferner die ArbGeb haben Antragszurückweisung begehrt und sämtliche Beschlüsse des BR und die Wiederholungswahl der Freigestellten am 03.05.1994 für wirksam gehalten.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der antragstellenden Minderheitslisten-Mitglieder sämtlich den Erfolg versagt und dies im einzelnen wie aus Bl. 50–53 d. A. ersichtlich begründet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die ASt W. und G. ihre erstinstanzlichen Verfah...

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