Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eine Spanndecken in Räumen anbringenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

 

Leitsatz (amtlich)

Das Aufhängen sogenannter Spanndecken in Räumen stellt kein bauliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 VTV-Bau dar, da die Spanndecke bautechnisch funktionslos ist und ausschließlich der Verschönerung dient.

 

Normenkette

VTV Bau

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen 9 Ca 886/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.07.2020; Aktenzeichen 10 AZR 337/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. April 2016 - 9 Ca 886/15 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Beitragsmonate von Juni 2012 bis Dezember 2014.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.

Die zum 01. März 2012 aufgenommene betriebliche Tätigkeit der Beklagten, die nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes ist, liegt darin, Spanndecken in Räumen anzubringen. Bei den Spanndecken handelt es sich um dünne Kunststofffolien, die an ihren Rändern umlaufende Einclipslippen aufweisen, die ihrerseits in ein Aluprofil eingedrückt werden. Dieses Aluprofil befindet sich an einer Unterkonstruktion, welche an den Wänden oder an der Decke befestigt ist. Die Anbringung der Spanndecken erfolgt sowohl unter Einsatz von Heißluftgeräten als auch ohne diesen Einsatz.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 und auf Basis des Tarifvertrages über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03. Mai 2013 (VTV 2013) für die Monate Juli 2013 bis Dezember 2014 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von 39.194,- EUR in Anspruch. Die Klageforderung berechnet der Kläger auf Grundlage der von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigung von durchgehend mindestens zwei gewerblichen Arbeitnehmern. Für diese Mindestbeitragsklage legt der Kläger für die Monate des Kalenderjahres 2012 einen monatlichen Beitrag pro Arbeitnehmer i.H.v. 643,- EUR und für die Monate der Kalenderjahre 2013 sowie 2014 einen monatlichen Beitrag i.H.v. 629,- EUR pro Arbeitnehmer zugrunde.

Nach Angaben der Beklagten waren im Zeitraum von Juni 2012 bis Dezember 2014 insgesamt fünf Arbeitnehmer für sie tätig. So habe A von Mai 2014 bis Dezember 2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Vergütung von 1.500,- EUR brutto pro Monat ebenso für sie gearbeitet, wie B, der als Raumausstatter Helfer von Juni 2012 bis Dezember 2014 im Rahmen einer 20-Stunden Arbeitswoche für sie tätig geworden sei. Hierbei habe Herr B von Juni 2012 bis Oktober 2013 eine monatliche Bruttovergütung von 600,- EUR erhalten, in den Kalendermonaten November und Dezember 2013 i.H.v. 1.000,- EUR, im Januar 2014 i.H.v. 900,- EUR und im Zeitraum von Februar bis Dezember 2014 i.H.v. 950,- EUR. Als geringfügig beschäftigte Büroaushilfe sei C von März 2012 bis Dezember 2012 eingesetzt worden (400,- EUR-Basis). Darüber hinaus habe Herr D zeitweilig als Helfer für sie gearbeitet. Herr D habe im Zeitraum vom 20. Mai 2014 bis zum 21. Juli 2014 monatlich 496,- EUR brutto verdient, und im Zeitraum von August bis Dezember 2014 jeweils 450,- EUR brutto. Schließlich sei Herr E von März 2012 bis Dezember 2014 als kaufmännischer Leiter im Umfang von 20 Stunden pro Woche beschäftigt worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im streitgegenständlichen Zeitraum dem Geltungsbereich des zeitlich jeweils gültigen VTV unterfallen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in den jeweiligen Kalenderjahren ausgemacht hätte, Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Fertigbauteilen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern, insbesondere das Einziehen von Spanndecken verrichtet.

Der Kläger hat behauptet, die Unterkonstruktionen für die Spanndeckenmontage seien von der Beklagten montiert worden, da die Beklagte auf ihrer Homepage Leistungen aus einer Hand anbiete. Soweit jedoch - wie von der Beklagten behauptet - Subunternehmer die Unterkonstruktionen angebracht hätten, so würde d...

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