keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung. Gleichbehandlung. Auslandsmitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die ein Unternehmen ausschließlich mit besonderen Arbeitsverträgen im Ausland beschäftigt, können von der für inländische Mitarbeiter geltenden betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 1 Ca 914/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 AZR 269/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 26. April 2005 – 1 Ca 914/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlangen kann.

Der am 09. Februar 1943 geborene Kläger ist seit 1978 bei der Beklagten auf ausländischen Baustellen als Bauleiter beschäftigt. Der Kläger war für die Beklagte ausschließlich im Ausland tätig. Die Parteien schlossen darüber jeweils „Auslandsdienstverträge” – so 1989, 1995 und 2000 (vgl. Anlagen K6 bis K8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. August 2004, Bl. 80 f. d. A.). Nach diesen Arbeitsverträgen erhielt der Kläger in Deutschland zahlbare Bezüge (im Jahr 2000: 11.000,00 DM monatlich) und eine im Einsatzland in lokaler Währung zahlbare Auslandszulage (im Jahr 2000: 2.090,00 DM monatlich). Nach dem Vertrag des Jahres 2000 lagen den Bezügen eine Basisvergütung von 8.300,00 DM brutto monatlich zugrunde, „die entsprechend den Richtlinien des Arbeitgebers zur Gehaltsanpassung während der Dauer des Auslandseinsatzes fortgeschrieben wird”. Die steuerliche Behandlung der Vergütung regelte sich nach dem Auslandstätigkeitserlass. Hinsichtlich der Weiterführung der inländischen Sozialversicherungen und der Unfallversicherung wird auf die entsprechenden Bestimmungen über Versicherungen der Verträge verwiesen. Den Auslandsdienstverträgen wurde das jeweils geltende deutsche Arbeitsrecht zugrunde gelegt und ausdrücklich vereinbart, dass die deutschen tariflichen Bestimmungen keine Anwendung finden.

Bei der Beklagten besteht seit 1976 eine Versorgungsordnung für Mitarbeiter, „mit denen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, auf das das Tarifrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. von Westberlin Anwendung findet” (Versorgungsordnung vom 01.01.1976, Anlage K2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. August 2004, Bl. 38 ff d. A. sowie nachfolgende Versorgungsordnungen von 1981, 1990 und 1992, Anlagen K3, K4 und K5). Seit dem 01. Januar 1995 gilt die mit dem Betriebsrat als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, in der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse und die Beklagte vorsehen. Die Beklagte schloss mit den bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat im Mai 1995 eine „Allgemeine Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung”. Zu Beginn des Abschnitts „Allgemeinen Betriebsvereinbarung” heißt es:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Unternehmens im Inland. Mitarbeiter sind gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG alle gewerblichen Arbeitnehmer, Poliere und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen im Ausland mit ähnlichen Auslandsdienstverträgen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ihm betriebliche Altersversorgung vorzuenthalten, weil er im Ausland eingesetzt war.

Der Kläger hat die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Versorgungsleistungen gemäß ihrer Versorgungsordnung zu erbringen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Versorgung verlangen, da er der Versorgungsordnung nicht unterfalle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 26. April 2005, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 02. November 2005 (Bl. 168 d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht geltend, aus der Versorgungsordnung ergebe sich kein Grund für eine Differenzierung zwischen im Ausland und im Inland beschäftigten Mitarbeitern. Die Höhe der Vergütung könne kein sachlicher Grund für eine Differenzierung sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2005 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Versorgungsleistungen gemäß der Versorgungsordnung der Beklagten zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Ausschluss von Auslandsmitarbeitern von der betrieblichen Altersversorgung sei sachlich gerechtfertigt. Diese unterfielen nicht den Bautarifverträgen und – soweit sie ausländische Staatsangehörige sind – auch nicht...

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