Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines Betriebes mit dem Gegenstand des Verschweißens schon verlegter Schienen zu den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verschweißen schon verlegter Schienen gehört zu den Gleisbauarbeiten i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV.

Keine Überprüfung der AVE des VTV vom 24. Februar 2006 von Amts wegen, jedoch der AVE des VTV vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010, daher nur Teilurteil

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.01.2013; Aktenzeichen 7 Ca 347/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2013 - 7 Ca 347/12 - wird auch im Übrigen - soweit nicht bereits durch das Teilurteil der Kammer vom 05. Februar 2014 entschieden wurde - zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte in der Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2011 den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen war, die Tarifverträge jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurden und die Beklagte daher zur Zahlung von Beiträgen für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet war. Über Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 hat die Kammer schon durch ein mittlerweile rechtskräftiges Teilurteil vom 05. Februar 2014 entschieden.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen. Seit 01. Januar 2010 ist der Kläger nach § 3 Abs. 3 VTV die zuständige Einzugsstelle für die eigenen Beiträge einschließlich der Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau.

Die Beklagte hat ihren Sitz in A/Landkreis B und führt nach ihren Angaben ausschließlich Schweißarbeiten aus. Sie führt die Firma "C". Sie hat ihre Tätigkeit vorprozessual als Schlosser- und Schweißarbeiten bezeichnet. Sie verschweiße bereits verlegte Schienen im SK-Verfahren oder im E-Verfahren (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07. Februar 2011, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 05. Dezember 2012, Bl. 104 ff. d.A.). Sie gehört seit ihrer Gründung der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall an und war zumindest bis Ende 2011 nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

Der Kläger fordert von der Beklagten noch Mindestbeiträge für die Monate Oktober 2007 bis Dezember 2011 wegen der Beschäftigung eines gewerblichen Arbeitnehmers. Zur Darstellung der Zusammensetzung der nach Erlass des Teilurteils vom 05. Februar 2014 noch verbliebenen Klageforderung in Höhe von 29.691,00 € und der durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Ausgangsverfahren wird auf den Tatbestand des Teilurteils verwiesen (S. 4 des Urteils, Bl. 256 d.A.).

Die Kammer hat durch das Teilurteil vom 05. Februar 2014 (Bl. 255-264 d.A.) die Berufung der Beklagten im Umfang von 5.671,00 € für Mindestbeiträge der Zeitspanne von Dezember 2006 bis September 2007 zurückgewiesen. Dem lag die Bewertung zu Grunde, dass die Tätigkeit des Schienenschweißens § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV unterfällt. Das Vorbringen der Beklagten zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 war nicht geeignet, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen.

Die AVE des VTV vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und vom 05. Dezember 2007, welche am 15. Mai 2008 bekannt gemacht wurde (folgend: AVE 2008), und die AVE des VTV vom 18. Dezember 2009, welche am 25. Juni 1010 bekannt gemacht wurde (folgend: AVE 2010), sind von der Kammer überprüft worden. Die Überprüfung liegt diesem Schlussurteil zu Grunde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV in seinen jeweiligen Fassungen unterfiel. Die Beklagte führe nach ihren eigenen Angaben zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit ihrer Arbeitnehmer Teiltätigkeiten des Gleisbaus aus. Schienen bildeten einen Teil des Gleises. Wenn bereits verlegte Schienen verschweißt würden, handele sich um Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV.

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass die in dem noch maßgeblichen Klagezeitraum geltenden Fassungen des VTV jeweils wirksam für allgemein...

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