Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 29.04.2010, 5 TaBV 134/09, der vollständig dokumentiert ist. Erweiterung des Mitbestimmungsrechts. Auslegung des Vergütungstarifvertrags Federal Express

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vergütungstarifvertrag Federal Express erweitert in § 2 Nr. 2 S. 3 nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 4 BV 560/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen 7 ABR 53/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2009 – 4 BV 560/08 – abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

der Arbeitnehmer:

– A

in Tarifgruppe 2

– B

in Tarifgruppe 2

– C

in Tarifgruppe 2

– D

in Tarifgruppe 2

– E

in Tarifgruppe 2

– F

in Tarifgruppe 2

– G

in Tarifgruppe 2

– H

in Tarifgruppe 2

– I

in Tarifgruppe 2

– J

in Tarifgruppe 2

– K

in Tarifgruppe 2

– L

in Tarifgruppe 2

– M

in Tarifgruppe 2

– N

in Tarifgruppe 2

– O

in Tarifgruppe 2

– P

in Tarifgruppe 2

– Q

in Tarifgruppe 2

– R

in Tarifgruppe 2

– S

in Tarifgruppe 2

und der Arbeitnehmer:

– T

in Tarifgruppe 4

– U

in Tarifgruppe 4

des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der V vom 28. Februar 2008 wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von 21 Arbeitnehmern in den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der V (Deutsche Niederlassung) in der ab 01. Oktober 2007 geltenden Fassung.

Die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) ist die deutsche Niederlassung eines in den W ansässigen und weltweit tätigen Logistikunternehmens. Die Vergütung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter erfolgt nach den Regelungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der V (Deutsche Niederlassung). Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb in X gewählte Betriebsrat.

Der ab 01. Oktober 2007 geltende Vergütungstarifvertrag (VTV 2007) löste den Vorgängertarifvertrag (VTV 2005) ab und glich das „Grading” den „Grading Strukturen” des Unternehmens im EMEA-Raum an. Durch jeweils wortgleiche Schreiben vom 05. März 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die aus der „Umsetzung des neuen Tarifvertrages” „resultierende Eingruppierung” der Arbeitnehmer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S von der Tarifgruppe 1 – Station Handler, GSP-Handling, Y – des Vergütungstarifvertrages 2005 in die Tarifgruppe 2 – GSP Processor/Sorter – des Vergütungstarifvertrages 2007. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben vom 05.03.2008 wird auf die Kopien Bl. 55 – 126 d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der „Umgruppierung” mit folgender Begründung:

„… Der Betriebsrat hat die ausgeübten Tätigkeiten von … überprüft und festgestellt, dass die von … tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten überwiegend hochwertiger sind als die Tätigkeiten, die in der von der Arbeitgeberin für die Position „GSP Processor/Sorter” (TG 2) vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung genannt sind. Diese tatsächlichen Tätigkeiten sind z. B.:

Aus der Sicht des Betriebsrats ist die richtige Eingruppierung in der TG 3.”

Lediglich bei den Arbeitnehmern C und K hat der keine konkrete höhere Tarifgruppe genannt. Wegen des vollständigen Inhalts der Schreiben wird auf die Kopien Bl. 133 – 155 d. A. verwiesen. Von den vorgenannten Arbeitnehmern/innen werden überwiegend folgende Tätigkeiten verrichtet:

  1. Entladung der Fracht aus den Fahrzeugen der anliefernden GSP-Agenten.
  2. Erfassung der Fracht durch entsprechende Scans.
  3. Prüfung der vom Versender beigefügten Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  4. Sicherstellung, dass die Fracht zeitgerecht bearbeitet wird und die Papiere zu den weiter bearbeitenden Abteilungen, wie Export und Manifest, gelangen.
  5. Verladung der Fracht durch Bearbeitung entweder in Shuttlefahrzeuge oder Flugzeugcontainer (AMJ, AKE).

Durch weitere Schreiben vom 02. April 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die aus der „Umsetzung des neuen Tarifvertrages” „resultierende Eingruppierung” der Arbeitnehmer T und U von der Tarifgruppe 3 – Hub Operations Agent Advanced, GSP-Handling – des Vergütungstarifvertrages 2005 in die Tarifgruppe 4 – GSP Processor/Sorter Advanced – des Tarifvertrages 2007. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 08. April 2008 der „Umgruppierung” mit folgender Begründung:

„…

Der Betriebsrat hat die ausgeübten Tätigkeiten von … überprüft und festgestellt, dass die von … tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten überwiegend hochwertiger sind als die Tätigkeiten, die in der von der Arbeitgeberin für die Position „GSP Processor/Sorter Advanced” (TG 4) vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen benannt sind. Diese tatsächlichen Tätigkeiten sind z. B.:

Aus der Sicht des Betriebsrats ist die richtige Eingruppierung in der TG 9 wiedergegeben.”

Wegen des genauen Wortlauts der Schreiben wird ...

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