Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht zuständig, § 120a Abs. 1 ZPO. Die Geschäfte im Verfahren über die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 der ZPO sind dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RpflG übertragen. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen. Entsprechend muss der zuständige Rechtspfleger im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben und ihre Zustellung veranlasst haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 - 3Ta 452/15 - Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 - 5 Ta 169/16 - Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Klägers im PKH-Überprüfungsverfahren, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 120a, 124; RPflG § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); RpflG § 36b

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.10.2017; Aktenzeichen 23 Ca 3388/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2017 - 23 Ca 3388/16 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 18. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 04. Juli 2016 wurde ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich im Gütetermin am 13. Juni 2016.

Am 11. Juli 2016 hat der Rechtspfleger eine Verfügung unterzeichnet, in der es u. A. heißt: "Anfrage nach § 120a ZPO nach 1 Jahr mittels Vordruck PKH 3103 (ohne Mitteilung der RA- und Gerichtskosten) zzgl. PKH-1-Vordruck an Klägerin mit Erledigungsfrist 4 Wochen übersenden" (Bl. 19 des Beihefts). Die Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 25. Juli 2017 ein Schreiben an den Kläger gefertigt, in dem er gebeten wurde, den beigefügten Vordruck binnen vier Wochen ausgefüllt zurück zu senden. Dieses Schreiben und eine Durchschrift davon wurden formlos an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten gesendet. Das in der Akte befindliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten trägt keine Unterschrift (Bl. 20 des Beihefts). Am 29. August 2017 hat der Rechtspfleger eine Verfügung unterzeichnet, in der es u. A. heißt: "letztmalige Erinnerung mittels Vordruck PKH 3106 bzgl. Kläger/Klägerin (RA-Kosten = 1094,21 Euro und Gerichtskosten=97,75 Euro) an Kläger-Vertreter mit Erledigungsfrist 4 Wochen mit EB zustellen" (Bl. 23 des Beihefts). Die Angestellte hat als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem Datum des 29. August 2017 am 30. August 2017 ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten gefertigt, welches sie am 30. August 2017 versendet hat. Darin wurden die entstandenen Rechtsanwaltskosten mit 1.094,21 Euro und die Gerichtskosten mit 97,75 Euro beziffert und letztmalig aufgefordert, die gewünschte Erklärung binnen vier Wochen abzugeben und die Angaben zu belegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn er der Erklärungspflicht nicht nachkomme (vgl. Bl. 24 des Beihefts). Das in der Akte befindliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt keine Unterschrift (Bl. 24 des Beihefts). Es ist diesem ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 01. September 2017 förmlich zugestellt (Bl. 25 des Beiheftes) worden. Nachdem keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingegangen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 26 des Beihefts). Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 17. Oktober 2017 förmlich zugestellt worden(Bl. 27 des Beiheftes).

Eine am 08. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangene (unvollständig ausgefüllte) Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Bl. 29 - 30 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde gewertet. Hierüber hat es den Kläger und seinen Prozessbevollmäch...

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