keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Weiterbeschäftigung. Unmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat einen vollstreckbaren Inhalt, wenn er ein Berufsbild angibt, dem unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit und bestehender Ausbildungsordnungen bestimmte Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die Zuordnung konkreter Tätigkeiten unterliegt dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Verurteilung zur Beschäftigung als Industriemechaniker genügt diesen Anforderungen.

2. Der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich zu beachten, wenn der Arbeitsplatz nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubiger einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung unstreitig oder offensichtlich ist. Die Berücksichtigung des Unmöglichkeitseinwands kann darüber hinaus jedoch nicht zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils führen. Das Vollstreckungsverfahren hat allein zum Gegenstand, die Zuständigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 25.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 440/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25.08.2008 – 5 Ca 440/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 2.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 27.08.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 23.04.2008 (Az. 5 Ca 440/07) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu unveränderten Bedingungen als Industriemechaniker weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.

Das Arbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 23.04.2008 von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Gläubigers von RA Dr. A als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. B GmbH auf die Schuldnerin und seinem Fortbestehen mit der Schuldnerin ausgegangen und hat daneben die Kündigungsschutzklage des Gläubigers gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters vom 20.11.2007 abgewiesen, weil sie wegen des schon vorher stattgefundenen Betriebsübergangs auf die Schuldnerin ins Leere gehe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 142 – 158 d.A.). Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben Gläubiger und Schuldnerin Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Die Schuldnerin ist der Auffassung, der Titel, der zur Beschäftigung zu unveränderten bzw. den bisherigen Bedingungen als Industriemechaniker verurteile, habe in zweifacher Hinsicht keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zum einen werde nicht klar, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Gläubiger zu beschäftigen sei; denn der Terminus Industriemechaniker beschreibe kein Tätigkeitsgebiet, sondern einen Ausbildungsberuf. Er sei schillernd, vage und mehrdeutig. Um welche Tätigkeiten es sich dabei im Einzelnen handele, werde nicht klar. Zum anderen vermittle sich auch nicht, was unter den bisherigen oder unveränderten Bedingungen zu verstehen sei. Die Schuldnerin kenne weder den früheren Arbeitsvertrag des Gläubigers mit der früheren

Gemeinschuldnerin noch die Tätigkeit, die er dort ausgeübt habe. Auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gäben darüber keinen näheren Aufschluss. Daneben behauptet die Schuldnerin, die weitere Beschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich. Sie verfüge über keinen Maschinenbaubetrieb und daher auch über keinen Arbeitsplatz für einen Industriemechaniker, egal mit welchem Tätigkeitsgebiet. Sie verfüge lediglich über einen Büroraum und einen Sozialraum für ihre Arbeitnehmer, die bei unterschiedlichen Kunden tätig seien. Da die Beschäftigung des Gläubigers ihr objektiv unmöglich sei, verstoße der Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts sowohl gegen das Rechtsstaatsprinzip als auch gegen das Willkürverbot.

Die Schuldnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 15.08.2008, Az. 5 Ca 440/07, aufzuheben und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Gläubiger verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Er hält das Tätigkeitsgebiet eines Industriemechanikers für ohne Weiteres bestimmbar. Er behauptet, die Schuldnerin führe den Betrieb der Gemeinschuldnerin auf dem früheren Betriebsgelände in denselben Werkshallen weiter und produziere für die bisherigen Kunden. So bestehe weiter eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Gläubiger, sogar auf seinem alten Arbeitsplatz, an dem er für den Kunden C Baugruppe...

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