Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Regelungsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien. Zulässigkeit einer Beschwerde bei Unterwerfung und die gerichtliche Entscheidung erster Instanz. Aufgrund eines Rechtsmittelverzichts unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Betriebsparteien sich in einer Regelungsvereinbarung hinsichtlich Streitigkeiten bei der Umgruppierung von Mitarbeitern der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz unterworfen, so gilt dies auch für Folge-Eingruppierungsverfahren.

 

Normenkette

ArbGG § 89

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.05.2014; Aktenzeichen 6 BV 197/12)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.09.2018; Aktenzeichen 7 ABR 18/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 - 6 BV 197/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von mehreren tausend Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die etwa 6.500 im Bodenbetrieb in Frankfurt am Main beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Die Vergütung des Bodenpersonals war bis ins Jahr 2005 hinein durch den Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal in der Fassung vom 17. Februar 1999 (Anlage A 2 Anlagenband I) geregelt. Am 08. April 2005 einigten sich die für die Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner (die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) auf ein neues Vergütungssystem für die Arbeitgeberin. Danach sollte ab 01. September 2005 ein neues Entgeltsystem den bisherigen Vergütungstarifvertrag ablösen. Parallel zu den Tarifverhandlungen verhandelten die Tarifvertragsparteien über die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in das neue Vergütungssystem und erstellten zu diesem Zweck am 08. April 2005 eine vorläufige Liste, die sogenannte "TKM-Liste" (Anlage A 7 Anlagenband I). Der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 1 - Anlage A 4 Anlagenband I) und der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (TV VS Boden - Anlage A 3 Anlagenband I) wurden von den Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. Am selben Tag unterzeichneten die Verhandlungsführer eine "Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal" (Überleitungsvereinbarung - Anlage A 6 Anlagenband I), in der einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmer zu den Vergütungsgruppen des TV VS Boden festgelegt wurden. Das die Tarifverträge betreffende Unterschriftsverfahren endete am 14. August 2006. Der TV VS Boden enthält folgende Protokollnotiz III:

"Zuordnung der Mitarbeiter zum 01. Dezember 2005

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 01. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV neue Bundesländer vom 01. Januar 1991) auf die Regelung des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der Deutschen Lufthansa AG und der dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge zugeordneten Gesellschaften vom 01. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

Die Eingruppierung erfolgt durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach Daten:

- Name und Vorname des Mitarbeiters

- Pk-Nr.

- Abteilung

- Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

- Bisherige Vergütungsgruppe

- Künftige Tätigkeits- /Stellenbezeichnung

- Künftige Vergütungsgruppe

- Funktionszulage (soweit anwendbar)

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Liste unterzeichnet."

Auf die paraphierte, sogenannte personalisierte Überleitungsliste (Anlage A 8 Anlagenband I) wird Bezug genommen. Am 06. Dezember 2005 schlossen die Beteiligten folgende, als "Betriebsvereinbarung" überschriebene Vereinbarung (im Folgenden Regelungsvereinbarung):

"Präambel

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der Deutschen Lufthansa AG sind alle Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG durch die Tarifpartner der Deutschen Lufthansa AG ... vorläufig neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.

1.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollzie...

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