Rechtsbeschwerde zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung gemäß Lohnrahmentarifvertrag für die Druckindustrie. Mehrfarbendrucker an Bogendruckmaschinen

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.1985; Aktenzeichen 5 Bv 6/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 25. April 1985 – 5 Bv 6/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 um die von der Antragstellerin beantragte Ersetzung der Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers D. in die Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (LRTV).

Der Arbeitnehmer D. ist im Betrieb der Antragstellerin an einer Zweifarben-Bogendruckmaschine als Offsetdrucker eingesetzt und stellt mit dieser sowohl einfarbige als auch zweifarbige und vierfarbige Drucke her. Was den Zeitaufwand von insgesamt 1011 Stunden im Jahre 1984 für das Einrichten und den Fortdruck selbst an der Druckmaschine angeht, so hat die Herstellung von vierfarbigen Drucken mit 66 Stunden den geringsten Zeitanteil eingenommen, während die Fertigung von zweifarbigen Drucken 497 Stunden und die von einfarbigen Drucken 448 Stunden beansprucht hat,

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes im übrigen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Betriebsleiters Sch. als Zeugen den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 19.6.1985 zugestellten Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 19.7.1985 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und dort am 19.8.1985 begründeten Beschwerde.

Die Antragstellerin bringt vor, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers D. an der Bogendurckmaschine mit ihren zwei Farbwerken handele es sich nicht um einen „Mehrfarbendruck” i. S. des Richtbeispiels Nr. 15 zur Lohngruppe VII LRTV. Die Fachsprache der Druckbranche bezeichne mit diesem Wort den Vierfarbdrucker. Da der betroffene Arbeitnehmer ganz überwiegend mit ein- bzw. zweifarbigen Drucken beschäftigt sei, komme mithin eine Zuordnung zur Lohngruppe VII LRTV, wie es sich der Antragsgegner vorstelle, nicht in Betracht, sondern nur zur Lohngruppe VI LRTV. Zu demselben Ergebnis komme man ebenfalls, wenn auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des LRTV abgestellt würde. Eine Gesamtbewertung ergebe auch dann, daß eine höhere Eingruppierung als nach Lohngruppe VI nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin im übrigen wird auf ihre Beschwerdebegründung vom 16.8.1985 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. – 5 Bv 6/85 – vom 25.4.1985 abzuändern und die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Denhardt in die Lohngruppe VI zu ersetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. – 5 Bv 6/85 – vom 25.4.1985 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz im übrigen und in den Einzelheiten wird auf ihre zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze sowie die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen wie auch auf ihre Erklärungen in den Anhörungsterminen vor der Beschwerdekammer Bezug genommen,

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß die in Frage stehende personelle Einzelmaßnahme der Eingruppierung des Arbeitnehmers D. in die Lohngruppe VI LRTV diesem Tarifvertrag nicht entspricht, die vom Antragsgegner erklärte Zustimmungsverweigerung zu dieser von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung berechtigt war und deshalb die beantragte Zustimmung zur Ersetzung nicht zu erteilen ist. Denn wegen der vom Arbeitnehmer D. an der Bogendruckmaschine überwiegend ausgeübten Tätigkeiten ist eine Eingruppierung nach Lohngruppe VII LRTV tarifgerecht.

1. Die Eingruppierung in eine der Lohngruppen des LRTV erfolgt aufgrund der vom Arbeitnehmer ausübenden bzw. ausgeübten Tätigkeit (§ 4 Ziff. 1 Satz 1 LRTV), wobei die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind (§ 4 Ziff. 2 LRTV). Das bedeutet, daß ggfs. der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers in die Tätigkeiten aufzugliedern ist, die tatsächlich voneinander trennbar und bewertbar sind. Die einzelnen Tätigkeiten sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für sich zu bewerten und einer tariflichen Lohngruppe zuzuordnen. Die Eingruppierung insgesamt...

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