Rechtsbeschwerde zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung gem. Lohnrahmentarifvertrag für die Druckindustrie. hier Druck an Schön- und Widerdruckmaschinen

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.1985; Aktenzeichen 5 Bv 5/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 25. April 1985 – 5 Bv 5/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 BetrVG um die von der Antragstellerin beantragte Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer Puggel und Riedel in die Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlieh Berlin West vom 6. Juli 1984 (LRTV).

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den gestellten Zustimmungsersetzungsantrag hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer Buggel und Riedel in die Lohngruppe VI LRTV zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 10. Juli 1985 zugestellten Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 12. August 1985 beim Landesarbeitsgericht eingelegten und dort am 12. September 1985 begründeten Beschwerde.

Die Antragstellerin hält daran fest, daß die von ihr beabsichtigte Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV richtig sei, weil die beiden betroffenen Arbeitnehmer, die zu 14 % einfarbig, zu 73 % einfarbig in Schön- und Widerdruck, zu 7 % zweifarbig und zu 6 % vierfarbig Druckarbeiten verrichteten, insgesamt 87 % ihrer Arbeitszeit mit einfarbigem Druck an einer Schön- und Widerdruckmaschine befaßt seien, wegen dieser ihrer überwiegenden Tätigkeit könnten deshalb die abstrakten Eingruppierungsmerkmale für eine höhere Eingruppierung als nach Lohngruppe VI nicht erfüllt sein. In ihrer überwiegenden Tätigkeit unterfielen die betroffenen Arbeitnehmer auch nicht den in der Anlage zum Lohnrahmentarifvertrag aufgeführten Richtbeispielen zu Lohngruppe VII, wie aber das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe. Das dortige Richtbeispiel Nr. 15 sei nicht einschlägig, weil die beiden Arbeitnehmer an der Schön- und Widerdruckmaschine überwiegend eben nicht Mehrfarbendruck herstellten. – Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Antragstellerin wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 11. September 1985 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt – Az.: 5 Bv 5/85 – vom 25. April 1985 abzuändern und die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer Riedel und Puggel in die Lohngruppe VI zu ersetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. – 5 Bv 5/85 – vom 25. April 1985 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß und folgt diesem darin, daß die betroffenen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit an der Schön- und Widerdruckmaschine überwiegend eine Tätigkeit ausübten, wie sie im Richtbeispiel Nr. 15 zu Lohngruppe VII beschrieben und erfaßt sei. Aber auch nach den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe VII sei diese – und nicht bloß Lohngruppe VI – erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Frage stehenden personellen Einzelmaßnahmen der Eingruppierung der Arbeitnehmer Buggel und Riedel in die Lohngruppe VI LRTV diesem Tarifvertrag nicht entspricht, die vom Antragsgegner erklärte Zustimmungsverweigerung zu diesen von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierungen berechtigt war und deshalb die beantragte Zustimmung zur Ersetzung nicht zu erteilen ist. Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht darin, daß die betroffenen Arbeitnehmer Buggel und Riedel Tätigkeiten verrichten, die nur eine Eingruppierung in Lohngruppe VII LRTV rechtfertigen.

1.) Die Eingruppierung in eine der Lohngruppen des LRTV erfolgt aufgrund der vom Arbeitnehmer auszuübenden bzw. ausgeübten Tätigkeit (§ 4 Ziff. 1 Satz 1 LRTV), wobei die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind (§ 4 Ziff. 2 LRTV). Das bedeutet, daß ggfs. der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers in die Tätigkeiten aufzugliedern ist, die tatsächlich von einander trennbar und bewertbar sind. Die einzelnen Tätigkeiten sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für sich zu bewerten und einer tariflichen Lohngruppe zuzuordnen. Die Eingruppierung insgesamt richtet sich schließlich nach der (den) zeitlich überwiegenden Tätigkeit (en), d. h. nach der (den) Tätigkeit(en), die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (nehmen) (so BAG AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifvertr...

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