Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat. Intranetnutzung. Homepage des Betriebsrats. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Homepage, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Homepage nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Homepage verwenden.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2, § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.04.2003; Aktenzeichen 1 BV 572/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 7 ABR 18/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2003 – 1 BV 572/02 – wird zurückgewiesen, der Tenor jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) im bankinternen Intranet eine Homepage für die Darstellung seiner Gremienarbeit mit folgender Maßgabe zur Verfügung zu stellen:

  1. Die Nutzung des Intranets soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten zu berichten.
  2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Betriebsrat, der die ca. 790 Arbeitnehmer der „Zentrale” der Arbeitgeberin, einer Bank, vertritt, begehrt den Zugang zu ihrem bankinternen Intranet.

Neben dem Betriebsrat der Zentrale gibt es im Unternehmen der Arbeitgeberin noch mindestens vierzehn weitere Betriebsräte. Mindestens 90 % der Arbeitnehmer haben einen PC am Arbeitsplatz. Fast jeder dieser Arbeitnehmer hat Zugang zum bankinternen Intranet. Das Intranet hat nicht die Funktion eines betriebsinternen Kommunikationsmittels, sondern wird betriebsübergreifend verwendet. Nahezu sämtliche Informationen des Unternehmens werden in das Intranet gestellt.

Mit Schreiben vom 25. November 2002 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin, ihm die Nutzung des Intranet in den Grenzen der bereits zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) getroffenen Betriebsvereinbarung vom 21. August 2002 (Bl. 5, 6 d. A.), zu gestatten. In diesem Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird (Bl. 7, 8 d. A.), heißt es u.a.:

„1. Die Nutzung des Intranet soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über die Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische, Angelegenheiten zu berichten.

2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.

Die Arbeitgeberin lehnte den Zugangswunsch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. November 2002 ab. Auch auf dieses Schreiben wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9, 10 d.A.).

Der Betriebsrat ist der Meinung gewesen, die Arbeitgeberin müsse ihm das Intranet in dem von ihm begehrten Umfang als Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen. Die von ihm gewünschte Nutzung des allen Arbeitnehmern zugänglichen Intranet, das schließlich auch die Arbeitgeberin selbst zur Information der Belegschaft einsetze, sei für ihn erforderlich. Schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen. Dem begehrte Nutzungsanspruch stünden auch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung mit dem GBR nicht entgegen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 seines Verfahrensbevollmächtigten an die Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne den Zugang zum Intranet nicht beanspruchen, weil dessen Nutzung für ihn – im Gegensatz zum GBR – nicht erforderlich sei. Alle von ihm vertretenen Mitarbeiter könnt...

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