Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 7 ABR 18/04)

Hessisches LAG (Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen 9 TaBV 68/03)

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremiumarbeit im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 (Anlage BR2 zur Antragsschrift) zur Verfügung zu stellen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller (Betriebsrat), der die ca. 790 Arbeitnehmer der „Zentrale” der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) vertritt, erstrebt den Zugang zu ihrem bankinternen Intranet.

Mit Schreiben vom 25. November 2002 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin, ihm die Nutzung des Intranets in den Grenzen der bereits zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) getroffenen Betriebsvereinbarung vom 21. August 2002, auf die Bezug genommen wird (Bl. 5, 6 d.A.), zu gestatten. In dem Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird (Bl. 7, 8 d.A.), heißt es u.a.:

  1. Die Nutzung des Intranets soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über die Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten zu berichten.
  2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.

Die Arbeitgeberin lehnte den Zugangswunsch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. November 2002 ab. Auch auf dieses Schreiben wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9, 10 d.A.).

Der Betriebsrat ist der Meinung, dass ihm die Arbeitgeberin das Intranet in dem von ihm begehrten Umfang als Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss. Die von ihm gewünschte Nutzung des allen Arbeitnehmern zugänglichen Intranets, das schließlich auch die Arbeitgeberin selbst zur Information der Belegschaft einsetze, sei für ihn erforderlich. Schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin stünden nicht entgegen. Der begehrte Nutzungsanspruch sei auch nicht etwa durch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung mit dem GBR obsolet geworden. Wegen der Einzelheiten seiner Argumentation wird auf die Darlegungen des Betriebsrats unter 2. und 3. der Antragsschrift (Bl. 2, 3 d.A.) und auf seinen Schriftsatz vom 27. Februar 2003 (Bl. 29–31 d.A.) verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 seines Verfahrensbevollmächtigten an die Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Betriebsrat den Zugang zum Intranet nicht beanspruchen kann, weil dessen Nutzung für ihn – im Gegensatz zum GBR – nicht erforderlich sei. Alle von ihm vertretenen Mitarbeiter könnten schließlich über das „Schwarze Brett” oder über Informationsschreiben erreicht werden. Der Wirkungskreis des Betriebsrats „Zentrale” beschränke sich auf einen eng umgrenzten Betrieb, der im wesentlichen in zwei Gebäudekomplexen untergebracht sei. Ergänzend wird auf die weiteren Darlegungen der Arbeitgeberin in ihren Schriftsätzen vom 28. Januar 2003 (Bl. 25–28 d.A.) und vom 25. März 2003 (Bl. 38–41 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet.

Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin beanspruchen, dass ihm der Zugang zu dem bankinternen Intranet in dem von ihm selbst eingegrenzten Umfang gewährt wird. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung u.a. in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Dass es sich bei dem bankinternen Intranet der Arbeitgeberin um „Informations- und Kommunikationstechnik” i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG handelt, ist zwischen den Beteiligten außer Streit und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG auch erforderlich, dass dem Betriebsrat der Zugang zu dem von der Arbeitgeberin betriebenen Intranet ermöglicht und gewährleistet wird.

Die Arbeitgeberin bedient sich selbst der für sie und ihre Mitarbeiter komfortableren Information und Kommunikation über das Intranet. Diese Verhaltensweise ist sehr gut nachvollziehbar, weil es durchaus natürlich ist, dass die Menschen insbesondere im Arbeitsleben schnell geneigt sind, die Möglichkeiten neuer Technologien zu nutzen. Von dieser Grun...

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