Entscheidungsstichwort (Thema)

Natürliche Person als Konzernspitze. Wohnsitz in der Schweiz und Konzernleitung von Deutschland aus. Anzahl der Konzernbetriebsratsmitglieder entsprechend der Konzernstruktur

 

Leitsatz (amtlich)

"Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 58, 54 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 18.09.2018; Aktenzeichen 7 BV 13/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob sämtliche am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 einen Konzern bilden sowie darüber, ob die antragstellenden Betriebsräte zu 19 und 23 berechtigt sind jeweils 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat zu entsenden.

Antragsteller ist der für den A Konzern gebildete Konzernbetriebsrat. Beteiligter zu 2 ist der Mehrheitsgesellschafter der an dem vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen (Beteiligte zu 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 25, 26, 27). Die dort gebildeten Betriebsräte sind die Beteiligten zu 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23.

Im Jahr 2014 wurde ein Konzernbetriebsrat errichtet. Zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem Arbeitgeber ist streitig, ob der Konzern ausschließlich diejenigen Unternehmen umfasst, deren persönlich haftender Gesellschafter die Beteiligte zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH) ist, oder ob sämtliche Unternehmen, in denen der Beteiligte zu 2 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, zu dem Konzern gehören.

Hinsichtlich der Gesellschaftsstruktur der beteiligten Unternehmen wird auf das vom Vertreter der Beteiligten zu 21 als Anlage A1 vorgelegte Organigramm (Bl. 357 der Akte) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH) ist die Komplementärin der Beteiligten zu 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18. Sie wird von den Geschäftsführern A (Beteiligter zu 2) sowie C geleitet. Der Beteiligte zu 2 ist Komplementär der Beteiligten zu 25. Diese hält an den Beteiligten zu 10, 12, 14, 16 und 18 jeweils einen Anteil von 1 Prozent, der Beteiligte zu 2 als Kommanditist zu jeweils 99 %. An der Beteiligten zu 8 hält die Beteiligte zu 25 einen Anteil von 0 %, der Beteiligte zu 2 zu 90 % und seine Ehefrau zu 10 %. An der Beteiligten zu 6 hält die Beteiligte zu 25 einen Anteil von einem Prozent, der Beteiligte zu 2 von 99 %. An der Beteiligten zu 24 hält der Beteiligte zu 2 einen Gesellschaftsanteil von 80 %, seine Ehefrau zu 20 %. An der Beteiligten zu 27 hält der Beteiligte zu 2 einen Gesellschaftsanteil von 96 %, seine Ehefrau zu 4 %. An der Komplementärin, der D VerwaltungsGmbH hält der Beteiligte zu 2 80 %. Ferner ist er zusammen mit Herrn C deren Geschäftsführer.

Der Beteiligte zu 2 hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er unterhält in der E, F ein so genanntes „Büro B“. In der dort geltenden Aufgabenmatrix (Bl. 30 der Akte) sind als Geschäftsführung Herr B und Herr C genannt. Auf der Internetseite www.B.de sind sämtliche Beteiligte des Verfahrens aufgelistet; insoweit wird auf die Anl. A6 Bl. 369 ff. der Akte verwiesen. Es gibt ein Seminarprogramm für die Mitarbeiter der B Gruppe (Anl. A7 Bl. 374, 375 der Akte). Mit Schreiben vom 21. November 2016 informierte der Beteiligte zu 2 auf einem Briefbogen der B-Gruppe die Chefärzte, Verwaltungsleiter, Mitarbeiter und Betriebsräte über die aktuelle Entwicklung der zukünftigen Führungsstruktur in der Geschäftsführung der B Gruppe (Bl. 92, 93 der Akte).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 643-650 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 225 der Akte) die Anträge als unzulässig abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 651-654 der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 14. November 2018 zugestellt. Die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 19 ist ...

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