Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Einigungsstellenspruch. Durchführungspflicht. Laufendes Anfechtungsverfahren. Einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Einigungsstellenspruch ist grundsätzlich verbindlich und durchzuführen. Dies gilt auch während des Laufs eines gegen diesen Einigungsstellenspruch angestrengten Anfechtungsverfahrens.

2. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der fragliche Einigungsstellenspruch krasse und offensichtliche Rechtsverstöße aufweist (Anschluss an LAG Berlin Beschluss v. 06.12.1984 – 4 TaBV 2/84).

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 13.10.2004; Aktenzeichen 5 BVGa 30/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bet. zu 2) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom13. Oktober 2004 – 5 BVGa 30/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1. und Antragsteller (Betriebsrat) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren von der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) die Durchführung des Einigungsstellenspruchs vom 31.08.2004, der die Festlegung der Zeitintervalle für die Inanspruchnahme von Regenerationskuren für einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern regelt.

Wegen des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts, der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Beteiligten sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die Gründe zu I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 131–138 d.A.) entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Mit am 13.10.2004 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Offenbach – 5 BVGa 30/04 – den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungsanspruch auf § 77 Abs. 1 BetrVG beruht. Der Einigungsstelle könnten keine Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Auch ihre Zuständigkeit gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG sei zu bejahen. Ein Tarifvorbehalt könne aus der SR FS-Dienste Ziffer 7 nicht hergeleitet werden. Die für das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG erforderliche ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift sei in § 3 ArbSchutzG zu sehen. Die Einigungsstelle habe sich auch auf die Regelung der „erforderlichen Maßnahmen” im Sinne dieser Vorschrift beschränkt. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 Abs. 1 BetrVG für den fraglichen Gegenstand komme nicht in Betracht, weil kein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Entscheidung bestehe. Auch die vorsorgliche Kündigung des Einigungsstellenspruchs zum 07.01.2005 stehe angesichts seiner Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG der Durchsetzung des Einigungsstellenspruchs nicht entgegen. Schließlich führt das Arbeitsgericht aus, dass auch die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs keinen Suspensiveffekt entfalte, zumal von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Beschlusses vom 31.08.2004 nicht ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des erforderlichen Verfügungsgrundes stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Betriebsrat es nicht hinnehmen müsse, dass der Einigungsstellenspruch faktisch durch die Untätigkeit der Arbeitgeberin suspendiert werde. Wegen der vollständigen Gründe der Entscheidung wird auf deren S. 10–18 (Bl. 139–147 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen der Arbeitgeberin am 20.10.2004 zugestellten Beschluss hat sie am 26.10.2004 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel zugleich begründet. Sie meint, eine Verpflichtung zur Durchführung des Einigungsstellenspruchs bestehe nicht. Dieser sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die Einigungsstelle ihren eigenen Aussetzungsbeschluss vom 12.01.2004 nicht selbst habe aufheben dürfen. Das Bestehen eines Verfügungsanspruchs verneint die Arbeitgeberin mit Hinweis auf die verschiedensten Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte bzw. Landesarbeitsgerichte zur Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle für die streitgegenständliche Materie. Unter anderem rügt sie, die umstrittenen Kuren seien keine „erforderlichen Maßnahmen” im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchutzG. Auch hält sie nach wie vor ggf. eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für zwingend. Hinsichtlich des erforderlichen Verfügungsgrundes meint die Arbeitgeberin, wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache im Falle einer stattgebenden Entscheidung müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Betriebsrats auch im Hauptsacheverfahren bestehen. Dagegen aber sprächen sämtliche von ihr angeführten Entscheidungen anderer Gerichte.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13.10.2004 – 5 BVGa 30/04 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und beruft sich u.a. auch auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10.11.2004 – 4 BV 3/04 –, mit der im Hauptsacheverfahren das zwischen den Beteiligten umstrittene Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Kurintervalle für den Betriebsrat bej...

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