Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht regelmäßig nur zeitweilig ein Verfügungsgrund, da der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Bestellung einer Einigungsstelle gem. § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu betreiben und dadurch sein Beteiligungsrecht zu wahren.

 

Orientierungssatz

Erfolglose einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung.

 

Normenkette

BetrVG §§ 111-112; ZPO § 940

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 14.02.2018; Aktenzeichen 5 BVGa 3/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2018 - 5 BVGa 3/18 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf die Unterlassung der Einstellung bestimmter Tätigkeiten durch die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Sie wurde von der A GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen, sogenannten Modulen, verpflichtet. In einer Präsentation vom 12. Januar 2018 erläuterte die Arbeitgeberin, dass auf Grund des Entzugs von Aufträgen die Zahl der Module von 172 auf 28 reduziert werden solle. Entsprechend solle die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verringert werden. Die Module 48_1, 48_2 und 89_2 entfielen zum 12. bzw. 14. Februar 2018. Die übrigen Maßnahmen sollen zum 01. August 2018 umgesetzt werden. Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats mit der Begründung zurück, der Abbau von Leiharbeitnehmern unterfalle nicht der Mitbestimmung gemäß § 111 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen den am 16. Februar 2018 zugestellten Beschluss am 19. Februar 2018 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Entlassung von Leiharbeitnehmern nach § 111 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein könne, und behauptet, es drohe der Abbau weiterer Module bereits vor dem 01. August 2018.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2018 - 5 BVGa 3/18 -

  1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen die Module MD 048_1 Abdeckung Einstieg innen - links, MD 48_2 Abdeckung Einstieg innen - rechts und MD 089_2 Verkleidung Rückwandklappe oben abzugeben und Leiharbeitnehmer zu entlassen, wenn sich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für diese aus der Abgabe der vorgenannten Module ergibt, solange noch kein Interessenausgleich über die mit Powerpointpräsentation vom 12. Januar 2018 zum 01. August 2018 angekündigte Betriebsänderung zwischen den Betriebsparteien abgeschlossen worden ist oder die Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle endgültig gescheitert sind;
  2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, auch die übrigen Module, die gemäß Powerpointpräsentation vom 12. Januar 2018 zum 01. August 2018 nicht mehr weiterlaufen sollen, abzugeben und Leiharbeitnehmer zu entlassen, wenn sich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für diese aus der Abgabe dieser Module ergibt, solange noch kein Interessenausgleich über die mit Powerpointpräsentation vom 12. Januar 2018 zum 01. August 2018 angekündigte Betriebsänderung zwischen den Betriebsparteien abgeschlossen worden ist oder die Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle endgültig gescheitert sind;
  3. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall des Verstoßes gegen ihre Unterlassungsverpflichtungen aus den Ziffern 1. und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer Herrn B, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Für den Antrag zu 1) fehlt - zumindest inzwischen - der Verfügungsanspruch. Die den Gegenstand dieses Antrags bildenden Maßnahmen sind inzwischen umgesetzt worden und können dementsprechend von der Arbeitgeberin nicht mehr unterlassen werden.

Für den Antrag zu 2) fehlt jedenfalls ein Verfügungsgrund. Auch die Geltendmachung einer auf die Unterlassung einer Betriebsänderung gerichteten einstweiligen Verfügung bedarf gemäß § 940 ZPO eines Verfügungsgrundes. Ein solcher besteht regelmäßig nur zeitweilig, da der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu betreiben und dadurch sein Beteiligungsrecht zu wahren. Die maßgebliche Frist beträgt gemäß der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer regelmäßig nicht mehr als drei Monate, da innerhalb einer solchen Zeitdauer die Bestellung einer Einigungsstelle und das Verfahren vor der Einigungsstelle abgeschlossen werden kann (Hess. LAG 27. Juni 2007 - 4 TaBVGa 137/07 - AuR 2008/267, zu III 3 c).

Der Betriebsrat hat einen Verfügungsgrund in diesem Sinne nicht hinreichend g...

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