Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in Vergütungsgruppensystem auch bei versicherungsfreiem Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Vereinbarung geringfügiger Beschäftigung (nach § 8 SGB IV) zwecks Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einem einzustellenden Arbeitnehmer besteht die Pflicht zur Eingruppierung in ein Vergütungsgruppensystem, wenn dieses ein derartiges Beschäftigungsverhältnis oder Teilzeitbeschäftigung nicht von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Die versicherungsfreie Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingruppierung nach einem Vergütungsgruppensystem grundsätzlich entgegensteht.

 

Normenkette

BetrVG 1972 §§ 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 18.07.1989; Aktenzeichen 5 Bv 2/89)

 

Tenor

Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners (Betriebsrat) zum Beschluß des Arbeitsgerichtes in Kassel vom 18. Juli 1989 – 5 Bv 2/89 – wird dem Antragsteller (Arbeitgeber) aufgegeben, die Arbeitnehmerin U. nach der Gehaltsvereinbarung für Beschäftigte und Lehrkräfte der D. A. -A. e.V. und des Bildungswerkes der DAG e.V. (Gruppenplan BW/DAA) vom 27. Juni 1984 einzugruppieren, die Zustimmung des Antragsgegners zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vom antragstellenden Betriebsrates (und Antragsgegners) im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, die Arbeitnehmerin U. einzugruppieren und dabei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten, darum, ob die betroffene Arbeitnehmerin überhaupt in eine der Gehaltsgruppen des bei der Antragsgegnerin, dem antragstellenden Arbeitgeber, durch Betriebsvereinbarung aufgestellten Gehaltsgruppensystems einzugruppieren ist.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur monatlichen Vergütung der Arbeitnehmerin U. mit 450,– DM zu ersetzen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des … Arbeitgebers, mit der er zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat. – Der Betriebsrat verfolgt im Wege der Anschlußbeschwerde demgegenüber, daß der Antragsteller die Arbeitnehmerin U. nach den im sog. Gruppenplan BW/DAA niedergelegten Gehaltsgruppen eingruppiert … und insoweit das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG 1972 (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) durchführt.

Hinsichtlich des (erstinstanzlich beschiedenen und zunächst auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden) Zustimmungsersetzungsantrag ist das Verfahren nach entsprechenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden.

Der Betriebsrat bleibt dabei, der Gruppenplan BW/DAA gelte auch für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin U. … und erfasse die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten. Deshalb sei diese Arbeitnehmerin in eine der Gehaltsgruppen des Gruppenplanes einzugruppieren. – Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrats wird im übrigen auf seine Schriftsätze vom 09.01.1990 und vom 07.03.1990 verwiesen.

Der Antragsgegner (Betriebsrat) beantragt,

dem Antragsteller und Beschwerdeführer aufzugeben, die Arbeitnehmerin U. einzugruppieren in eine der Gehaltsgruppen nach § 1 Abs. 1 des Gruppenplanes des Bildungswerkes der DAG bzw. der Deutschen Angestellten Akademie bzw. der „Gehaltsvereinbarung für Beschäftigte und Lehrkräfte der Deutschen Angestellten Akademie e.V. des Bildungswerks der DAG e.V. vom 27.06.1984”, die Zustimmung des Antragsgegners und Beschwerdegegners zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen;

hilfsweise,

dem Antragsteller und Beschwerdeführer aufzugeben, die Arbeitnehmerin E. U. in die Gehaltsgruppe 2, hilfsweise Gehaltsgruppe 1 der vorstehenden Gehalts Vereinbarung einzugruppieren.

Der Antragsteller beantragt,

sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller bringt vor, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin U. als Haushaltshilfe bei einer Beschäftigung von durchschnittlich 2 Stunden pro Tag im Rahmen eines versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses nach dem 450,– DM-Gesetz unterfalle nicht dem Gruppenplan BW/DAA Derartige Arbeitsverhältnisse würden von den die Vergütung regelnden Vereinbarungen nicht erfaßt; es liege insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke von. Beschäftigungen im Rahmen des 450,– DM-Gesetzes seien zulässig, entsprächen durchgängiger Übung und wirtschaftlicher Notwendigkeit, um Personalmangel zu beseitigen. Angesichts dessen wären entsprechende Beschäftigungen nicht in die Vergütungsregelungen einbezo...

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