Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.12.1998; Aktenzeichen 1 BV 173/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 1)(Antragsteller)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 07. Dezember 1998 – 1 BV 173/98 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2)) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung

  • • des Arbeitnehmers Vibrans in die Gehaltsgruppe V b/Fallgruppe 8.2,
  • • der Arbeitnehmerin King in die Gehaltsgruppe V c/Fallgruppe 8.1,
  • • des Arbeitnehmers Höb in die Gehaltsgruppe V c/Fallgruppe 8.1,
  • • der Arbeitnehmerin … in die Gehaltsgruppe V b/Fallgruppe 5.1

    gemäß Anlage 1 des gekündigten Tarifvertrages Nr. 3 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes vom 18. Juni 1991 wird ersetzt.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Arbeitgeber (Beteiligter zu 1./Antragsteller) beantragte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von vier Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (im Folgenden nur noch Mitarbeiter oder Arbeitnehmer) in Gehaltsgruppen der Anlage 1 des (gekündigten) Tarifvertrages Nr. 3 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers (im Folgenden nur noch: TV Tätigkeitsmerkmale). Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der er seinen Zustimmungsersetzungsantrag nunmehr unter Angabe der jeweiligen Gehaltsgruppe für jeden Arbeitnehmer (und unter Berücksichtigung der Namensänderung der Arbeitnehmerin Wilhelm in Schlicht) weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 01.02.2000 Bezug genommen.

Der beschwerdeführende Arbeitgeber bringt vor, bei der Regelung bezüglich Lebensaltersstufen in § 21 Manteltarifvertrag, die die Grundvergütung innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe bestimmten, handele es sich nicht um eine Eingruppierungsregelung. Die Lebensaltersstufe sei kein Gegenstand der Mitbestimmung bei Eingruppierung. Entsprechendes gelte für die Regelung betreffend Bewährungsaufstieg. Wenn er, der Arbeitgeber, diese Regelungen – bei Anwendung weiterhin und ansonsten des Gehaltsgruppensystems des TV Tätigkeitsmerkmale für Eingruppierungen trotz Kündigung des Manteltarifvertrages – nicht mehr anwende, so gehe es um die mitbestimmungsfreie Entscheidung über die Vergütungshöhe. Auf eine Kündigung des TV Tätigkeitsmerkmale und deren Wirksamkeit komme es nicht an, weil die hier betroffenen Arbeitnehmer nach dieser Vergütungsordnung richtig eingruppiert seien. Im Übrigen sei der Manteltarifvertrag auch wirksam gekündigt worden. Über das Mitbestimmungsrecht nach § 99 und seine Zustimmungsverweigerungen könne der Betriebsrat jedenfalls nicht die Anwendung anderer als in den gekündigten Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen verhindern. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers wird im Übrigen auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 08.02.1999 sowie den weiteren Schriftsatz vom 14.09.1999 (nebst Anlagen) Bezug genommen.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.1998, AZ: 1 BV 173/98, abzuändern und die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung

  • • des Arbeitnehmers M. V.

    in die Gehaltsgruppe V b, Fallgruppe 8.2

  • • der Arbeitnehmerin April E. K.

    in die Gehaltsgruppe V c. Fallgruppe 8.1

  • • des Arbeitnehmers J. H.

    in die Gehaltsgruppe V c, Fallgruppe 8.1

  • • der Arbeitnehmerin C. S.

    in die Gehaltsgruppe V b, Fallgruppe 5.1

    gemäß Anlage 1 des gekündigten Tarifvertrages Nr. 3 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes vom 18.06.1991 zu ersetzen.

Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er bringt vor, er habe zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu Recht seine Zustimmung verweigert, weil von der Unwirksamkeit der Kündigung des Manteltarifvertrages auszugehen sei und die alte Tarifordnung nur als Zusammenwirken des Manteltarifvertrages und des TV Tätigkeitsmerkmale sinnvoll verstanden werden könne, weil er über die ab 01.01.1998 geltende Vergütungsordnung nicht hinreichend unterrichtet worden sei und die neue Vergütungsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 nicht mitbestimmt sei. Der Arbeitgeber habe wirksam auf die Kündigung des Manteltarifvertrages v...

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