Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsschulung. Erforderlichkeit einer Schulung. Seminar zur Sozialen Sicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Schulungsmaßnahme „Soziale Sicherung-Grundlagen”, die in zwei Schulungswochen die sozialen Sicherungssysteme einschließlich Sozialversicherung in einem weitgespannten Überblick darstellt, ist nicht erforderlich i.S.d. §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen 9 BV 312/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 14. Februar 2001 – 9 BV 312/00 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beteiligten zu 4. und Antragsgegners, den Beteiligten zu 2. und 3. und Antragstellerinnen Fahrtkosten zu zahlen und den Beteiligten zu 1. und Antragsteller von Schulungskosten freizustellen, die aus der Teilnahme der Beteiligten zu 2. und 3. auf Beschluss des Beteiligten zu 1. an der Schulungsveranstaltung „Soziale Sicherung – Grundlagen” vom 11. – 23. Juli 1999 erwachsen sind. Der Beteiligte zu 4. ist Arbeitgeber der Beteiligten zu 2. und 3., die in dem Berufsbildungszentrum in H. beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 1. ist der 15-köpfige, für das Berufsbildungszentrum in H. mit Rücksicht auf die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwischen dem Beteiligten zu 4. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossenen Tarifverträge (Bl. 39–42 d.A.) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. ist seit 24. Februar 1999 Mitglied des Betriebsrats und Mitglied im Frauen- sowie im Personalausschuss. Die Beteiligte zu 3. gehört dem Beteiligten zu 1. seit 29. Mai 1998 an. Sie ist Mitglied im Frauen- und im Öffentlichkeitsausschuss.

Der Betriebsrat fasste am 02. März 1999 den Beschluss, die Beteiligten zu 2. und 3. zu dem Seminar des DGB-Bildungszentrums in N. „Soziale Sicherung – Grundlagen” vom 11. – 23. Juli 1999 zu entsenden (Bl. 6 u. 7 d.A.). Diese Schulungsveranstaltung diente nach dem Veranstaltungsprogramm (Bl. 12–17 d.A.) der Vermittlung von Kenntnissen des Sozialrechts sowie der Unterrichtung über die damit verbundene Rechtsprechung und die sozialpolitischen Fragestellungen. Ziel der Veranstaltung war nach dem Veranstaltungsprogramm die Förderung der Sachkompetenz zur besseren Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen und die Förderung des politischen Bewusstseins hinsichtlich sozial- und gesellschaftspolitischer Themen. Nach dem Veranstaltungsplan befasste sich die Schulung am 1. Tag mit der Struktur der sozialen Sicherung, deren Finanzierung und Rechtsgrundlagen sowie historische Entwicklung und den Aufgaben und Zielen der Sozialpolitik. Am 2. Tag wurde das Mitglieds-, Beitrags- und Leistungsrecht der Krankenversicherung behandelt, wobei am Nachmittag Krankengeldzahlung und Entgeltfortzahlung angesprochen wurde. Am 3. Tag wurde die Pflegeversicherung und die Gesundheitspolitik behandelt. Der 4. Tag befasste sich mit der Unfallversicherung hinsichtlich versichertem Personenkreis und Leistungen. Der 5. Tag war der Arbeitsförderung gewidmet. Am 6. Tag befasste sich die Schulung mit der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik. Der 7. Tag und der Vormittag des 8. Tages war der Behandlung des Versichertenkreises und den Leistungen der Rentenversicherung gewidmet. Am Nachmittag des 8. Tages wurden das Altersteilzeitgesetz und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit behandelt. Am 9. Tag wurden die Renten von Todes wegen einschließlich Rentenberechnung auch unter Berücksichtigung der Rentenreform 1999 behandelt. Am 10. und letzten Tag stand die Alterssicherungspolitik unter Berücksichtigung der Rentenreform 2001 auf dem Programm. Für die Einzelheiten wird ergänzend auf Bl. 14–17 d.A. Bezug genommen.

Zu Beginn der Schulung wurde den Teilnehmern von der Seminarleitung ein Ordner mit umfangreichen Unterlagen zu allen Themen der Schulung überreicht, der während der Schulung systematisch durchgearbeitet und zum Teil noch durch zusätzliche Kopien zu einzelnen Themen ergänzt wurde. Dieser Ordner enthielt ein Inhaltsverzeichnis (Bl. 113–135 d.A.), das den Inhalt der Schulungsunterlage aufgliedert.

Obwohl der Arbeitgeber mit Schreiben vom 04. März 1999 (Bl. 8 d.A.) Zweifel an der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung äußerte und mit Schreiben vom 21. Mai 1999 (Bl. 11 d.A.) darauf aufmerksam machte, die Schulungskosten nicht übernehmen und bei Schulungsabwesenheit der Beteiligten zu 2. und 3. Gehaltsabzüge vornehmen zu wollen, nahmen die Beteiligten zu 2. und 3. an der genannten Schulung teil. Dabei entstand der Beteiligten zu 2. ein Fahrkostenaufwand in Höhe von DM 246,10 und der Beteiligten zu 3. ein Fahrtkostenaufwand in Höhe von DM 234,00. Mit Rechnung vom 22. Juli 1999 (Bl. 24 d.A.) machte das DGB-Bildungswerk als Schulungsveranstalter gegenüber dem Arbeitgeber Schulungskosten in Höhe von DM 3.554,40 geltend, die sic...

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