Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 14.05.1984; Aktenzeichen 5 Bv 5/84)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1984 – 5 Bv 5/84 – teilweise – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 7. März 1984 „Allgemeine Regeln zur Vergabe und zum Widerruf von Forschungszulagen” Insoweit unwirksam ist, als er … unter § 9 (3) und (4) sowie unter § 10 (1) und (2) eine Kommission vorsieht, der Funktionen bei der Behandlung und Entscheidung über Vergabe und Widerruf von Forschungszulagen übertragen ist und soweit er die Teilnahme eines Vertreters des Betriebsrates als Beobachter an den Sitzungen der Kommission vorsieht.

Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der durch Spruch einer Einigungsstelle vom 7. März 1984 aufgestellten „Allgemeine(n) Regeln zur Vergabe und zum Widerruf von Forschungszulagen” (im Folgenden nur noch: Regeln). Diese Zulagen werden bei der Antragsgegnerin in Anwendung der Nr. 6 Abs. 3 und Nr. 5 a der Sonderregelung des BAT für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 o) und der Nr. 6 der Sonderregelung des MTB für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 m) vergeben. Die Antragstellerin betreibt Grundlagenforschung; sie ist als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert und wird von der öffentlichen Hand getragen, d. h. ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, die durch finanzielle Zuwendungen die Forschungstätigkeit der Antragstellerin ermöglichen; über eigene Einnahmen verfügt die Antragstellerin nur in geringem Umfang.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes im übrigen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Einigungsstelle aufgestellten Regeln gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 25. Juni 1984 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, für deren Daten auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vor dem Landesarbeitsgericht am 23. Juli 1985 Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin hält daran fest, die durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Regeln könnten sowohl unter dem Gesichtspunkt des ihr zukommenden Tendenzschutzes als auch im Hinblick auf ihr zustehende mitbestimmungsfreie Vorgaben zum weit überwiegenden Teil keinen rechtlichen Bestand haben und sei deshalb ingesamt unwirksam. – Wegen des Vorbringens der Antragstellerin in den Einzelheiten wird auf ihre Beschwerdebegründung vom 6. August 1984, ihren weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 1984 sowie insbesondere auf das bereits erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. L. verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 1984 – Az.: 5 Bv 5/84 – festzustellen, daß der Beschluß der Einigungsstelle „Allgemeine Regeln zur Vergabe und zum Widerruf von Forschungszulagen” vom 7. März 1984 rechtsunwirksam ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der beteiligten Firma gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 1984 – 5 Bv 5/84 – zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß; sie hält die durch die Einigungsstelle getroffene Regelung für wirksam und bezieht sich dazu auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Anwaltes … F.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend unbegründet.

Abgesehen von einem geringfügigen Teil unter § 9 (3) und (4) und § 10 (1) und (2) der durch den angegriffenen Spruch der Einigungsstelle vom 7. März 1984 aufgestellten „Allgemeinen Regeln zur Vergabe und zum Widerruf von Forschungszulagen” (Regeln) sind diese wirksam. Es besteht in der fraglichen Angelegenheit der Regelung der Forschungszulagen, die in Nr. 6 Abs. 3 und Nr. 5 a BAT SR o und in Nr. 6 MTB SR 2 m vorgesehen sind, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und damit die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Der in Ausübung und Umsetzung des Mitbestimmungsrechtes ergangene Spruch der Einigungsstelle überschreitet auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gesetzte Grenzen und erweist sich auch sonst nicht als fehlerhaft.

A. Allein in Betracht kommt vorliegend ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes 1972). Bei den in Frage stehenden Zulagen handelt es sich um Lohn im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes; sich darauf beziehende Regelungen betreffen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10. Daß demnach der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 an sich vorliegt (s....

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