Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit. Organisationsbereich. Satzung. Auslegung. Schiedsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die IG Metall ist nach ihrer Satzung nicht mehr tarifzuständig für die antragstellenden deutschen Betriebe und Unternehmen des I.-Konzerns, weil diese nicht mehr den in § 3 der Satzung genannten Wirtschaftszweigen unterfallen.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97; Satzung der IG Metall § 3; DGB-Satzung § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.08.2003; Aktenzeichen 14 BV 47/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.09.2005; Aktenzeichen 1 ABR 41/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 4)–11) und 13)–18) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 – 14 BV 47/02 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 19) weder allein noch gemeinsam mit dem Beteiligten zu 20) eine für die Betriebe und Unternehmen der Beteiligten zu 2), 4)–11) und 13)–18) zuständige Tarifvertragspartei ist.

Die Hilfsanträge der Beteiligten zu 19) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 19) zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG um die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 19) und 20).

Die Beteiligten zu 2), 4) bis 11), 13) bis 15) und 17) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die vormalige Beteiligte zu 1) ist auf die Beteiligte zu 17) verschmolzen und die Beteiligte zu 17) firmierte in I. D. GmbH um. Der Beteiligte zu 16) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie sind im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen. Die vormalige Beteiligte zu 12) gehört nicht mehr zum Konzern. Die Beteiligte zu 18) ist die Konzern Holding GmbH. Die antragstellenden Beteiligten sind – soweit sie nicht nur Holding-Funktion erfüllen oder rein internen Zwecken dienen – im Dienstleistungsbereich tätig. Vor etwa 12 Jahren gab es noch vier Produktionsbetriebe in S., H., B. und M.. Von den produktionsorientierten Betrieben in S., B. und B. hat sich I. getrennt. Zuletzt waren bei der I. S. GmbH am Standort M. noch 10 % der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Produktion von Speichersystemen beschäftigt. Dieses Unternehmen hat bis Mitte 2003 produziert, seit 1. Jan. 2004 seine Produktionstätigkeit vollständig eingestellt und beschäftigt keine Mitarbeiter mehr.

Die Schwerpunkte im Dienstleistungsbereich liegen in der so genannten Innovationsberatung der Kunden und bei den diese dann realisierenden Dienstleistungen, Outsourcing sowie bei weiteren Beratungs- und Weiterbildungsleistungen aller Art. Außerdem sind sie in der Softwareentwicklung, -installation und -adaption auf spezielle Kundenanforderungen, in der Hardwareentwicklung und dem Vertrieb eigener und fremder Hardware tätig. Die Betriebe der antragstellenden Beteiligten erbringen diese Dienstleistungen für Kunden verschiedenster Wirtschaftszweige, für den staatlichen Bereich, für Kirchen und Privatleute.

Keine der antragstellenden Beteiligten ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. In Deutschland bestehen noch weitere im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundene und nicht verbundene I.-Unternehmen und ausländische I.-Unternehmen, die mit den deutschen Unternehmen ihrerseits nach den §§ 15 ff AktG verbunden sind. Die Beteiligten zu 2), 4), 5), 6), 8), 9), 11) und 18) haben mit der Deutschen Angestellten Gewerkschaft und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (Beteiligte zu 20) (im Folgenden: ver.di) Haustarifverträge über Allgemeine Beschäftigungsbedingungen und andere Regelungsinhalte geschlossen. Seit 1994 hat I. keine Haustarifverträge mehr mit der IG Metall geschlossen.

Die Beteiligte zu 19) ist die IG Metall (im Folgenden IG Metall).

Am 5. Dezember 2000 wurde zwischen IG Metall und ver.di eine Vereinbarung über die „Grundsätze für die Organisationsbeziehungen und die Kooperation der DGB-Gewerkschaften aus Anlass der Gründung von ver.di und der Integration der DAG in den DGB” geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde für den Bereich bzw. die Branche der Informationstechnologie ehe koordinierende Zuständigkeit der IG Metall und für den Bereich der Telekommunikation die Zuständigkeit der ver.di festgelegt. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 78 bis 86 der Akten (Anlagenband) Bezug genommen.

In Umsetzung dieser Grundsätze schlossen die IG Metall und ver.di am 19. Juli 2001 eine „Vereinbarung zu den Grundsätzen für die Organisationsbeziehungen und -kooperation der DGB Gewerkschaften aus Anlass der Gründung von ver.di und der Integration der DAG in den DGB”.

Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 67 bis 69 der Akten (Anlagenband) verwiesen.

Die IG Metall und ver.di sind als Gewerkschaften Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund, (im Folgenden: DGB).

§ 32 der Satzung der IG Metall sagt dazu:

„Die Industriegewerkschaft Metall ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Sie hat dessen Satzung einzuhalten und seine Beschlüsse durchzuführen. …”

§ 15 der Satzung des D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge