Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtbetriebsausschuss. Verhältniswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Wahl der Mitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss erfolgt nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Verhältniswahl. Das Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 lässt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen erkennen.

2.Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss sind diese zu beteiligen.

 

Normenkette

BetrVG § 51 Abs. 1 S. 2, § 27 Abs. 1 S. 3, § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.09.2002; Aktenzeichen 15 BV 301/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.07.2004; Aktenzeichen 7 ABR 62/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. September 2002 – 15 BV 301/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des bei der D., der Beteiligten zu 4), gebildeten Gesamtbetriebsrats, des Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 5) bis 26) sind die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsausschusses.

Am 6. Juni 2002 fand die konstituierende Sitzung des Gesamtbetriebsrats der D. statt. In dieser Sitzung wurde unter Tagesordnungspunkt 9 die Wähl von 7 weiteren Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses vorgenommen. Im Vorfeld der Wahl wurde die Frage erörtert, ob die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses in Mehrheits- oder Verhältniswahl durchzuführen sei. Auf Antrag des Vorsitzenden stimmte der Gesamtbetriebsrat bei 9.711,4 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen für die Durchführung der Wahl als Mehrheitswahl.

Das Gesamtbetriebsratsmitglied K. schlug als weitere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses die Gesamtbetriebsratsmitglieder E., M., N., K., H., H. und Z. vor. Das Gesamtbetriebsratsmitglied P. schlug als weiteres Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses das Gesamtbetriebsratsmitglied D. vor. Bei der nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführten Wahl entfielen auf die von K. vorgeschlagenen Mitglieder 39.047,9 Stimmen und auf das von P. vorgeschlagene Mitglied 9.711,4 Stimmen.

Ausweislich der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 6. Juni 2002 (Bl. 21 ff. d.A.) wurde darauf die Wahl der von P. vorgeschlagenen Kandidaten als weitere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses festgestellt. Danach wurde unter Tagesordnungspunkt 10 die Wahl von jeweils zwei persönlichen Ersatzmitgliedern für die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses vorgenommen. Die Wahl der Ersatzmitglieder erfolgte einstimmig.

Mit ihrer am 19. Juni 2002 per Telefax eingereichten Antragsschrift haben die in der Gewerkschaft D. organisierten Beteiligten zu 1) und 2) die Auffassung vertreten, die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses wie auch die Wahl der Ersatzmitglieder sei unwirksam. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses sei unwirksam, da nach der Neufassung des BetrVG gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen habe und in diesem Fall unter Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens der Kandidat D. als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses gewählt wäre. Die Wahl der Ersatzmitglieder sei unwirksam, da sie hätte unterbleiben müssen. Da die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl hätten gewählt werden müssen, wären sodann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht Gewählten der vorhandenen Vorschlagslisten zu entnehmen. Da der Gesamtbetriebsrat nach wie vor der Auffassung sei, die Wahl sei als Mehrheitswahlentscheidung durchzuführen, sei er auch zu verpflichten, künftig bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge eine Verhältniswahl durchzuführen.

Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihren Anträgen zu 2) und 3) zunächst beantragt hatten, die Wahlen für unwirksam zu erklären, haben sie in der Anhörung beantragt,

  1. den Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 6. Juni 2002, die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats der D. im Wege der Mehrheitswahl durchzuführen, für unwirksam zu erklären;
  2. festzustellen, dass die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses vom 6. Juni 2002 unwirksam ist;
  3. festzustellen, dass die Wahl der Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss vom 6. Juni 2002 unwirksam ist;
  4. den Gesamtbetriebsrat zu verpflichten, die erneut vorzunehmende Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der Verhältniswahl durchzuführen.

Der Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 3), hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, auch nach der Novell...

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