Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuland KG

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 24.01.1989; Aktenzeichen 1 Bv 3/88)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes in Wiesbaden von 24. Januar 1989 – 1 Bv 3/88 – wird zurückgewiesen.

Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zum Bundesar Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der von antragstellenden Betriebsrat gebildete Wirtschaftsausschuß wirksam errichtet worden ist.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Durch Beschluß vom 24.1.1989 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates stattgegeben und festgestellt, daß der von dem Antragsteller (Betriebsrat) gebildete Wirtschaftsausschuß wirksam errichtet wurde.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 13.2.1989 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die am 23.2.1982 beim Beschwerdegericht eingegangene und dort, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.4.1989, am 19.4.1989 begründete Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Antragszurückweisung weiter verfolgt.

Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest, daß für ihr Unternehmen kein Wirtschaftsausschuß gebildet werden könne, weil nur in einem ihrer (beiden) Betriebe ein Betriebsrat bestehe. Bei mehreren Betrieben eines Unternehmens könne nur der Gesamtbetriebsrat einen Wirtschaftsausschuß bilden; ein Gesamtbetriebsrat bestehe aber nicht für ihr Unternehmen und könne auch nicht da nur ein Betriebsrat bestehe, errichtet werden. Betriebe eines Unternehmens, die keinen Betriebsrat hätten, stünden außerhalb der Betriebsverfassung; hiergegen würde verstoßen, wenn durch den Betriebsrat eines Betriebes ein Wirtschaftsausschuß für ein Unternehmen Gebildet werden könnte, das auch –wie hier- einen betriebsratslosen Betrieb umfasse.– Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Antragsgegnerin in übrigen wird auf ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 17.4.1989 verwiesen.

Der antragstellende Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluß und bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Richtig hat des Arbeitsgericht die Zulässigkeit des zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrages angenommen und in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, daß der vom antragstellenden Betriebsrat gebildete Wirtschaftsausschuß wirksam errichtet werden ist, d.h. -und darum geht es bei den Streit zwischen den Beteiligten im wesentlichen- als Wirtschaftsausschuß im Sinne der §§ 106 ff. BetrVG 1972 besteht, dem die in diesen Vorschriften angelegten Befugnisse und Positionen gegenüber der Antragsgegnerin als Unternehmer zukommen. Die erkennende Beschwerdekammer tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts bei und nimmt sie hiermit in Bezug.

Insbesondere was die Frage angeht, ob vom Betriebsrat eines Betriebes auch dann wirksam ein Wirtschaftsausschuß gebildet werden kann, wenn der weitere Betrieb des Unternehmens betriebsratslos ist, sind auch in Hinblick auf die Argumentation der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren folgende Ergänzungen angebracht.

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1972 ist alleinige Voraussetzung für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses die Anzahl der Arbeitnehmer in einem Unternehmen und -selbstverständlich- die Existenz eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums der Arbeitnehmer, das das Recht zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausüben kann. Von daher stellt sich § 107 Abs. 2 BetrVG 1972 eher als Organisationsnorm dar, in der lediglich bestimmt ist, welches Gremium der Arbeitnehmer, Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat, konkret den Wirtschaftausschuß bilden kann. Insoweit ist lediglich auf Fakten abgestellt: Ist die erforderliche Anzahl der Arbeitnehmer in einem Unternehmen erreicht -und zwar unabhängig davon, wie sich die Arbeitnehmer auf verschiedene Betriebe des Unternehmens verteilen und ob in allen oder in welchen Betriebe Betriebsräte bestehen–, wird der Wirtschaftsausschuß von dem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium der Arbeitnehmer gebildet, das im Unternehmen besteht. Für die Annahme, daß ein wirtschaftsausschuß in einem Unternehmen mit mehreren Getrieben nur gebildet werden könnte, wenn alle Betriebe auch einen Betriebsrat hätten, findet sich im Gesetz ebensowenig eine Grundlage wie etwa dafür, daß nur dann ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden könnte, wenn alle Betriebe eines Unternehmens auch einen Betriebsrat gebildet hätten. Herrschender Meinung zufolge ist es ausreichend für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates, wenn auch nur in zwei Betrieben eines Unternehmens mit mehreren Betrieben Betriebsräte bestehen. Das der von den Betriebsräten der beiden Betriebe errichtete Gesamtbetriebsrat keinen Wirtschaftsausschuß für das (gesamte) Unternehmen er...

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