Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert; Anfechtung der Wahl eines Wahlvorstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschlussverfahren über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahl Vorstandes zur Betriebsratswahl ist regelmässig mit dem eineinhalbfachen Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO je Staffel des § 9 BetrVG zu bewerten.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG §§ 16, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 20.10.1999; Aktenzeichen 8 BV 6/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20.10.1999 – Az. 8 BV 6/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Antragstellerin, die in dem fraglichen Betrieb in Mörfelden-Walldorf ca. 74 Arbeitnehmer beschäftigt, die Bildung eines dreiköpfigen Wahlvorstandes zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates angefochten. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessvertreter der Beteiligten auf 36.000,– DM (= 3 × 1,5 × 8.000,– DM) festgesetzt.

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist statthaft, fristgerecht eingereicht und insgesamt zulässig (§§ 10 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO): Sie ist aber unbegründet.

1. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer – zuletzt ausführlich begründet durch Beschluss vom 5.05.1999 – 5/6 Ta 253/98 – die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich für das Beschlussverfahren über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl das eineinhalbfache des Ausgangswertes von 8.000,– DM für jede Staffel des § 9 BetrVG bei der Gegenstandswertfestsetzung zugrundezulegen ist. Hiervon abzuweichen besteht kein Grund.

2. Ebensowenig besteht Anlaß, den Streit um die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes i. S. des § 16 BetrVG anders zu bewerten.

a) Die wirksame Wahl dieses Gremiums ist notwendige Voraussetzung für eine bestandskräftige Betriebsratswahl. Die Bedeutung der Bestellung eines Wahlvorstandes steht für die Beteiligten derjenigen der Wahl des Betriebsrates selbst nicht nach. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Vertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber.

b) Im vorliegenden Fall ging es um die Wahl eines fünfköpfigen Betriebsrates für die ca. 74 Arbeitnehmer, so dass die dritte Staffel des § 9 BetrVG zur Anwendung kam und sich der vom Arbeitsgericht festgesetzt Betrag von 36.000,– DM errechnet (3 × 1,5 × 8.000,– DM). Der Hinweis der Antragstellerin, dass ein Wahlvorstand immer aus drei Personen bestehe, steht dem nicht entgegen und trifft im übrigen so allgemein auch nicht zu. Der Wahlvorstand – bestehend aus drei Personen – hat die Wahl eines fünfköpfigen Betriebsrats vorzubereiten und durchzuführen. Seine Bedeutung und die Tragweite seiner Handlungen hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und der daran anknüpfend gestaffelten Zahl von Betriebsratsmitgliedern ab. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch dann abgestufte Gegenstandswerte festzusetzen, wenn die Größe des Wahlvorstandes selbst unverändert bei 3 Personen liegt. Im übrigen sieht § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Wahlvorstand zu vergrößern.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Der Vorsitzende gez. Prieger Vors. Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI640306

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