Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Beisitzer. Honorar. Betriebsratsbeschluss. Tagesordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsratsbeisitzer in einer Einigungsstelle hat keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch, wenn er nicht durch ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss bestimmt wurde.

 

Normenkette

BetrVG §§ 76a, 33, 22

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 5 BV 26/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen 7 ABR 51/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. August 2005 – 5 BV 26/04 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung an die Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin.

Die Arbeitgeberin betreibt …märkte. Auf Antrag des Betriebsrats im Bezirk A wurde durch Beschluss des ArbG Darmstadt vom 13. Okt. 2003 eine Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und ggf. Sozialplans eingerichtet, an der die Antragstellerin als Beisitzerin teilnahm. Gegenstand war die Reduzierung der Personalsollzahlen in 34 Verkaufsstellen. Die Zahl der Beisitzer wurde für jede Seite auf zwei festgesetzt. Für die Teilnahme an den Sitzungen vom 20. Febr. und 31. Aug. 2004 hat sie der Arbeitgeberin EUR 2.100 in Rechnung gestellt. Die Antragstellerin wurde durch Betriebsratsbeschluss vom 9. Febr. 2004 als Beisitzerin bestellt. Der Betriebsrat besteht an sich aus sieben Mitgliedern. Zu Beginn der Sitzung, zu der ohne diesen Tagesordnungspunkt geladen worden ist, nahmen vier von sieben Mitgliedern teil, anfangs bis 10.20 Uhr die Betriebsratsvorsitzende Frau B, die sich danach in Urlaub begab, Frau C, Frau D und Frau E (Ersatzmitglied). Frau F und Frau G waren arbeitsunfähig erkrankt, Frau H war in Urlaub, Frau I befand sich in Elternzeit. Es wurde beschlossen, die Bestellung der Einigungsstellenbeisitzer auf die Tagesordnung zu setzen (Protokoll Bl. 21 d. A.). Abgestimmt haben über diesen Punkt drei Mitglieder, nachdem die Betriebsratsvorsitzende B die Sitzung verlassen hatte.

Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, der Beschluss vom 9. Febr. 2004 sei wirksam, da der Betriebsrat entspr. § 22 BetrVG handlungsfähig gewesen sei. Die Tagesordnung habe wirksam ergänzt werden können, da alle betriebsanwesenden Mitlieder an der Sitzung teilgenommen hätten. Im Übrigen sei der Beschluss in der Sitzung vom 20. Mai 2005 wiederholt worden (Einladung und Protokoll, Bl. 64 ff. d. A.).

Die Antragstellerin hat beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, an sie EUR 2.100,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, zwei externe Beisitzer seien für die Einigungsstelle nicht erforderlich gewesen, und hat bestritten, dass der Beschluss vom 20. Mai 2005 ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Eine nachträgliche Heilung des abgeschlossenen Sachverhalts durch rückwirkenden Beschluss sei nicht rechtswirksam möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag durch Beschluss vom 10. Aug. 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsratsbeschluss vom 9. Febr. 2004 sei mangels Beschlussfähigkeit des Betriebsrats unwirksam. § 22 BetrVG finde hier keine entsprechende Anwendung, weil der Betriebsrat bis zur letzten Einigungsstellensitzung noch genügend zeitlichen Spielraum gehabt hätte, über die Bestellung der Beisitzer zu beschließen. Dieser Mangel sei nicht durch die spätere Beschlussfassung geheilt worden, weil der bestätigende Beschluss vom 20. Mai 2005 keine rückwirkende Kraft gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diesen ihr am 8. Sept. 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10. Okt. 2005, einem Montag, per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 8. Nov. 2005 begründet.

Die Antragstellerin meint weiterhin, der Betriebsrat sei entsprechend § 22 BetrVG beschlussfähig gewesen. Er habe am 9. Febr. 2004 einen Beschluss über die Beisitzerbestellung fassen müssen, damit die Beisitzer sich auf die Einigungsstellensitzung vom 20. Febr. 2004 noch hätten vorbereiten können. Im Übrigen wäre ein Mangel durch die erneute Beschlussfassung geheilt. Einer rückwirkenden Genehmigung stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Schließlich habe die Arbeitgeberin ihr Rügerecht hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats verwirkt. Die Ladungen zur Sitzung vom 18. / 20. Mai 2005 habe die Betriebsratsvorsitzende den anwesenden Betriebsratsmitgliedern persönlich übergeben und den abwesenden Betriebsratsmitgl...

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