vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 107/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die nach § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG erforderliche eigenhändige Unterschrift kann bei einer GmbH und Co KG nur von dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH geleistet werden.
  2. Solange ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, dem die Außenvertretung als Vertretungsorgan zwingend übertragen ist, können weder ein besonders Beauftragter im Sinne des § 79 Abs. 1 AO noch ein wirksam bestellter Prokurist oder ein faktischer Geschäftsführer den Antrag auf Investitionszulage wirksam unterzeichnen.
  3. Eine Verhinderung des Geschäftsführers an der eigenhändigen Unterschrift liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer für einen Monat in einem Kuraufenthalt 400 km entfernt vom Betriebssitz befindet. Vielmehr ist es zumutbar den Geschäftsführer dort aufzusuchen, um den vorbereiteten Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zu lassen.
 

Normenkette

InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen III R 107/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Hotel.

Mit Antrag vom 27. September 1995, der am gleichen Tag bei dem beklagten Finanzamt eingegangen ist, beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 i.H.v. 162.784,27 DM. Der Antrag weist auf S. 4 die Unterschrift „F. Ff” auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Antrag verwiesen.

Mit Antrag vom 17. September 1996, der am 19. September 1996 bei dem beklagten Finanzamt eingegangen ist, stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 i.H.v. 885,58 DM. Dieser Antrag weist gleichfalls auf S. 4 die Unterschrift „F. Ff” auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf diesen Antrag verwiesen.

Mit Bescheiden vom 12. Januar 1996 (für 1994) und vom 15. Oktober 1996 (für 1995) wurden die Investitionszulagen jeweils in der beantragten Höhe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

In 1998 wurde bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Unterschriften unter den o.g. Anträgen nicht um die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin, d.h. der einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, Frau Ingrid Ff (künftig: Frau I. Schl.) handelte, sondern um die Unterschrift ihres Ehemannes, Herrn Friedrich Ff (künftig: Herr F. Schl.).

Der Prüfer folgerte aus diesem Umstand, dass die Anträge nicht wie gesetzlich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Investitionszulagengesetz – in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung – (InvZulG)) vorgeschrieben, von der Anspruchsberechtigten selbst bzw. von der gesetzlichen Vertreterin eigenhändig unterschrieben worden waren und dass die gewährten Investitionszulagen daher zurückzufordern seien.

Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und erließ am 12. Juni 1998 entsprechende Rückforderungsbescheide.

Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, dass nicht die Komplementär-GmbH, sondern ausschließlich der mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Pflichten besonders beauftragte Herr F. Schl. die Investitionszulagenanträge eigenhändig zu unterschreiben hatte. Von der Gründung der Gesellschaft an habe nicht die Komplementär-GmbH sondern ausschließlich Herr F. Schl. die steuerlichen Pflichten wahrgenommen.

Zum Nachweis ihres Vorbringens hat die Klägerin die Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, mit der dem Herrn F. Schl. eine Vollmacht eingeräumt worden ist „... wie sie gemäß § 49 HGB einem Prokuristen zusteht...”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Urkunde verwiesen, von der sich eine Kopie in der Verwaltungsakte befindet.

Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass Herr F. Schl. gemäß § 150 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigter berechtigt gewesen sei, für sie die Anträge zu unterzeichnen.

Frau I. Schl., die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, sei in dem Zeitraum von Anfang September bis einschließlich der ersten Oktoberwoche aufgrund einer dringenden familienbedingten Pflegetätigkeit immer wieder durch längere Aufenthalte in Hamburg abwesend gewesen. Da der Antrag für 1994 erst am 27. September 1995 fertig gestellt worden sei, sei er von Herrn F. Schl. eigenverantwortlich unterschrieben worden.

Das beklagte Finanzamt wies den Rechtsbehelf gleichwohl mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2004, auf die wegen der weiteren Einzelheiten vollinhaltlich verwiesen wird, als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Sie wendet sich weiterhin gegen die Rückforderung der gewährten Investitionszulagen für 1994 und 1995.

Zur Begründung verweist sie auf die...

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