Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981–1983

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller beantragen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das anhängige Klageverfahren (6 K 3080/88) gegen die Einkommensteuerbescheide 1981–1983 vom 8. August 1983, 16. Mai 1984 und 4. Februar 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 1. Juni 1988 (ESt 1981 und 1983) und vom 10. Juni 1988 (ESt 1982).

Nach dem im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller vorgelegten Bescheid über die, Änderung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG– vom 19. August 1994 für den Monat September 1994 erhält der Antragsteller zu 1) aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit vom Sozialamt der Stadt … laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. monatlich DM 3.271,44.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem errechneten Gesamtbedarf i.H.v. DM 5.093,70 abzüglich DM 1.822,26 einzusetzenden Einkommens.

Das einzusetzende Einkommen beinhaltet u.a. DM 512,20 Arbeitslosengeld der Antragstellerin zu 2) sowie eine private Berufsunfähigkeitsrente des Antragstellers zu 1) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. DM 470,06, die er als Zusatzversicherung zu einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme i.H.v. DM 23.503,– im Jahre 1976 abgeschlossen hat.

Der Rückkaufswert der zum 1. Mai 1997 fällig werdenden Kapitallebensversicherung betrug zum 1. August 1995 DM 42.911,69 (DM 20.665,– aus dem Hauptteil und DM 22.246,69 aus dem Überschuß).

Weitere Einnahmen bzw. Vermögenswerte der Antragsteller sind nicht vorhanden.

Gesetzliche Rentenansprüche existieren lediglich bei der Antragstellerin zu 2). Der Umfang der Rentenansprüche reicht jedoch nicht aus, die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt –Sozialhilfe– der Antragsteller entbehrlich zu machen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragsteller können in zumutbarer Weise die Kosten der Prozeßführung aus eigenem Vermögen bestreiten (Antragsteller zu 1), bzw. die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel in angemessener Frist beschaffen (Antragstellerin zu 2).

1) Der Antragsteller zu 1) kann die Kosten der Prozeßführung durch die vorzeitige Verwertung seiner Kapitallebensversicherung bestreiten.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darf einem Beteiligten Prozeßkostenhilfe (PKH) nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wobei gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auch das Vermögen der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 88 des BSHG – sofern zumutbar – einzusetzen ist.

Im Streitfall ist es dem Antragsteller zu 1) zuzumuten, den bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrag aufzukündigen und den Rückkaufswert i.H.v. DM 42.911,69 für die Begleichung seiner Prozeßführungskosten zu verwenden.

Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG ist das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehört nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch der Rückkaufswert einer bestehenden Kapitallebensversicherung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluß vom 19. November 1993, 8 A 278/92, ZfS 1994, 149; ArbG Regensburg Beschluß vom 14.10.1993, 6 Ca 1806/93, Rpfleger 1994, 70; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluß vom 9. Februar 1994, 12 C 93.1060, n.V. –Juris–; OVG Schleswig Beschluß vom 13. Januar 1987, 4 OVG B 138/85, n.V. –Juris–; OVG Lüneburg Urteil vom 11. Mai 1990 4 OVG A 23/88, n.V. –Juris–; BGH Baden-Württemberg Urteil vom 20.9.1989, 6 S 3013/87, FEVS 39, 293; a.A. OLG Bamberg. Beschluß vom 28. März 1991, 7 WF 41/91, JurBüro 1991, 977).

Gegen den Einsatz des Rückkaufwertes der Lebensversicherung spricht auch nicht § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht einzusetzen oder zu verwerten sind. Vorliegend übersteigt der Rückkaufswert der Versicherung das Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 DVO vom 11. Februar 1988 zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erheblich.

Die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung und der damit einhergehende Vermögensverlust stellt auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 und 3 BSHG dar.

Der Begriff der Härte als unbestimmter Rechtsbegriff dient der Erfassung atypischer Lebenssachverhalte und kann nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des BSHG zum Schonvermögen verstanden werden. Demnach zielt die Härtevorschrift darauf ab, dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen einen gewissen Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl. LPK-BSHG, 2. Aufl. § 88 Anm. 43 f.). Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt (vgl. OVG NRW Urteil vom 19. November 1993, 8 A 278/92, n.V.).

Aus diesen Gründen hat die Rechtsprechung vereinzelt in der vorzeitigen Verwertung ...

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