Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebendes Arbeitseinkommen und einzusetzendes Vermögen bei PKH-Bewilligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das bei der Prozeßkostenhilfebewilligung zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers bemißt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag.

2. Das Familieneinkommen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dadurch keine oder eine geringere Ratenzahlung ergibt (§ 114 Abs 4 ZPO).

3. Lebensversicherungsbeiträge sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn in deren Zahlung keine bloße Kapitalbildung liegt.

4. Schuldverpflichtungen, die nicht in Ansehung des Rechtsstreits eingegangen wurden, sind als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wenn das Einkommen dadurch tatsächlich und dauerhaft gemindert wird. Eine Prüfung, ob die Schuldverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen steht, ist nicht geboten.

5. Gestiegene Lebenshaltungskosten sind nicht als besondere Belastung in Abzug zu bringen.

6. Der Rückkaufswert einer bestehenden Lebensversicherung stellt einen grundsätzlich zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzenden Vermögenswert dar, sofern er das Schonvermögen übersteigt. Eines Einsatzes bedarf es ausnahmsweise aber nicht, wenn die voraussichtlichen Prozeßkosten durch Raten aus dem Einkommen vollständig abgedeckt werden können.

 

Normenkette

BSHG §§ 88, 76; ZPO §§ 114-115

 

Fundstellen

Rpfleger 1994, 70-71 (LT1-6)

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