rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. April 1997 in Sachen 2 K 423 8/95

 

Tenor

Die Erinnerung vom 28. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

 

Gründe

Die Erinnerungsführerin (Efin) wurde in dem Veranlagungsverfahren betr. Gewinnfeststellung 1988 und 1989 sowie Gewerbesteuermeßbetrag 1988 und 1989 durch Steuerberater H. vertreten, auch während der anschließenden Betriebsprüfung. Gegen die aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide hat die Efin durch die Anwaltssozietät R. – die Prozeßbevollmächtigten des vorliegenden Erinnerungsverfahrens – Einsprüche einlegen lassen, die wie folgt bei dem Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) eingegangen sind: Gewinnfeststellung 1988 und 1989 am 20.4.1994, Gewerbesteuermeßbetrag 1988 am 24.5.1994 und Gewerbesteuermeßbetrag 1989 am 7.7.1994.

Durch Urteil vom 30.9.1996 wurden die Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidungen geändert und die Kosten des Klageverfahrens dem FA auferlegt. Das Urteil wurde hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Rechtsstreit ist derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig.

Der Urkundsbeamte lehnte in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.4.1997 die Erstattung einer Besprechungsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Efin. Sie macht geltend, in Vorbereitung der noch einzulegenden Einsprüche hätten am 9.2. und 9.3.1994 zwischen Rechtsanwalt R. und Steuerberater H. telefonische Besprechungen stattgefunden. Zu dieser Zeit sei bereits sicher gewesen, daß Einsprüche erforderlich wurden. Inhalt dieser und der (dritten) telefonischen Unterredung vom 17.6.1994 seien Informationen zu den Gesellschaftsverträgen gewesen. Steuerberater H. habe noch bei der letzten Besprechung ausgeführt, daß mündliche Gesellschaftsvereinbarungen vorgelegen hätten.

Das FA beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Eine Besprechungsgebühr sei nur für eine Unterredung während eines Vorverfahrens erstattungsfähig, also allenfalls für das Telefongespräch vom 17.6.1994. Nach der dem Urkundsbeamten bereits gegebenen Auskunft des Steuerberaters H. sei bei diesem Telefonat lediglich die frühere Auskunft wiederholt worden. Es sei nicht möglich, daß ein Gespräch, mit dem nur eine frühere Unterredung bestätigt werde, die ihrerseits wieder lediglich nur den Inhalt eines vorher stattgefundenen Telefonats wiedergebe, eine Besprechungsgebühr auslösen könne.

Der Berichterstatter des Senates hat mit Schreiben vom 1.8.1997 u.a. Rechtsanwalt R. gebeten, „z.B. anhand seiner Handakten und/oder Gesprächsvermerke oder auch aus dem Gedächtnis über die am 17.6.1994 besprochenen Punkte zu berichten. Ist das Gespräch in einem Schriftsatz verwertet worden? Wurden gegenüber den früheren Unterhaltungen neue Gesichtspunkte besprochen?”Auf Hinweis des Senats hat sich Steuerberater H. am 9.9.1997 nochmals geäußert.

Mit Schriftsatz vom 23.9.1997 bittet die Efin, Rechtsanwalt R. zum Inhalt des Gespräches vom 17.6.1994 als Zeugen zu hören.

Die Erinnerung konnte keinen Erfolg haben. Die von der Efin begehrte Erstattung einer Besprechungsgebühr ist nicht möglich.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, daß Besprechungen vor Einspruchseinlegung nicht zur Festsetzung einer Besprechungsgebühr führen können?

Entgegen der Ansicht der Efin rechtfertigen Besprechungen nur dann die Erstattung einer Besprechungsgebühr, wenn die Unterredungen im Laufe des Vorverfahrens, d.h. nach Eingang des Einspruchs bei dem FA, stattfinden. Gemäß § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehören nur „Kosten des Vorverfahrens” – unter der weiteren Voraussetzung des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO – zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, setzten begrifflich im Zeitpunkt der Besprechung also das Vorliegen eines Einspruchsverfahrens voraus. Hieran fehlt es bei den Telefonaten vom 9.2. und 9.3.1994. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichtes im Schreiben vom 1.8.1997 Bezug genommen.

Entgegen der Meinung der Efin steht der Einspruchseinlegung auch nicht gleich, daß sich die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der ersten beiden Besprechungen sicher waren, daß es zu einem Vorverfahren kommen werde. Für die Honorarabrechnung der Berater gilt nach § 119 Abs. 1 BRAGO zwar das Veranlagungs- und das Vorverfahren als eine Gebührenangelegenheit. Nach der eindeutigen Regelung in § 139 Abs. 1 FGO muß diese einheitliche Gebühr für Zwecke der Kostenerstattung aber aufgeteilt werden, und zwar stets so, daß Honoraransprüche aus der Zeit der Betreuung im Veranlagungsverfahren nicht erstattet werden.

Das Telefongespräch vom 17.6.1994 rechtfertigt keine Festsetzung einer Besprechungsgebühr; es ist nicht dargelegt worden, daß an diesem Tag eine Besprechung i.S.v. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO stattgefunden hat.

Nach dieser Vorschrift fäll...

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