Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 9 G 4501/03 (3))

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2003 – 9 G 4501/03 (3) – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu Recht stattgegeben.

Aufgrund der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Bedenken kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht gewährt hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versetzungsbescheids vom 31. Juli 2003 überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in seiner Entscheidung begründet, dass weder das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) – PostPersRG – noch Ziffer 5 Abs. 1 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 eine Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers zur Personal- und Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (heute: Vivento) enthält. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG in Betracht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 1 B 1794/03 –).

Gemäß § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereichs eines Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. Voraussetzung einer rechtmäßigen Versetzung ist neben der dauernden und damit zeitlich nicht befristeten Zuordnung des Beamten zu einer neuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit entsprechendem Tätigkeitsfeld erfolgt, sie also auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle zielt. Eine Versetzung zur Untätigkeit ist nicht zulässig. Jeder Beamte hat einen Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Allerdings hat er kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstposten). Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89BVerwGE 89, 199 ff. = NVwZ 1992, 572 f. = ZBR 1992, 175 f., und Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 – Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Antragsteller keinen Aufgabenbereich mehr wahrnimmt. Er muss sich lediglich zur Vermittlung bzw. für Fortbildungsmaßnahmen bereit halten und ggf. an ihnen teilnehmen.

Der Entzug jeglichen Aufgabenbereichs ist auch im Hinblick auf die weite organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die für die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten im Bereich der Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost in besonderem Maße gilt, grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 60 BBG zu rechtfertigen, es sei denn, dass die Übertragung eines neuen amtsangemessenen Aufgabenbereichs in absehbarer Zeit feststeht, was im Fall des Antragstellers jedoch nicht gegeben ist.

Eine Einschränkung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung kann auch aus Art. 143b GG nicht hergeleitet werden. In Art. 143b Abs. 3 GG ist ausdrücklich bestimmt, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden.

Wie dem Verwaltungsgericht erscheint es auch dem Senat rechtlich bedenklich, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten „Identifizierung”) nicht zwischen Beamten und sonstigen Beschäftigten unterschieden hat. Beamte haben einen Anspruch auf eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung, während sich die Einsatzmöglichkeiten der sonstigen Beschäftigten nach ihren individuellen Arbeitsverträgen richten.

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Ergänzend weist er zusätzlich darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, dass im gesamten Geschäftsbereich der Telekom AG eine amtsangemessene Beschäfti...

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