Leitsatz (amtlich)

›Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu.‹

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg

VG Karlsruhe

 

Fundstellen

BVerwGE 89, 199

BVerwGE, 199

ZBR 1992, 175

DÖV 1992, 493

JuS 1993, 338

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